15.07.2011

Fürsorgepflicht und Arbeitsschutz: Das können Sie als Betriebsrat verlangen

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gegenüber eine Fürsorgepflicht. Er muss Sie und Ihre Kollegen vor allen Gefahren, die aus einem Arbeitsverhältnis resultieren können, schützen. Diese Pflicht betrifft auch den Arbeitsschutz. Das ergibt sich aus verschiedenen Gesetzen (z. B. § 618 Bürgerliches Gesetzbuch, § 21 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch, § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)).

Ihre Pflichten als Bertiebsrat

Als Betriebsrat müssen Sie die Einhaltung des Arbeitsschutzes überwachen (§ 89 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Was Sie insoweit alles verlangen können, lesen Sie im Folgenden. Ihr Arbeitgeber hat eine Vorsorgeverantwortlichkeit. Er muss für jeden Arbeitsplatz eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung vornehmen (§ 5 Abs. 1 ArbSchG).

Ziel einer Gefährdungsbeurteilung ist es, die Gefahren eines Arbeitsplatzes zu ermitteln und auszuschalten damit der Arbeitsschutz gewährt ist. Gefährdungen resultieren vor allem aus  der Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes (Bestuhlung, Beleuchtung, Belüftung etc.),  physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen auf die Arbeitnehmer (Arbeit mit Lacken, anderen giftigen Stoffen, Schutzvorkehrungen hiergegen),  der Gestaltung, Auswahl und dem Einsatz von Arbeitsmitteln, etwa von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie dem Umgang damit,  der Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen, Arbeitszeit und deren Zusammenwirken oder  der (unzureichenden) Qualifikation und Unterweisung der Arbeitnehmer.

Wichtig: Nur, wenn Ihr Arbeitgeber die Arbeitsplätze anhand der oben genannten Kriterien überprüft, kann er Ihre Kollegen über tätigkeitsbezogenen Gesundheitsgefährdungen informieren, notwendige Änderungen an den Arbeitsplätzen vornehmen und Ihre Kollegen gezielt weiterbilden. Nur so funktioniert richtiger Arbeitsschutz.

Als Betriebsrat sollten Sie besonders auf die Einhaltung der oben genannten Aspekte achten. Am besten unterstützen Sie Ihren Arbeitgeber bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen.

Arbeitsschutz und neue Kollegen

Jeder neue Kollege muss vor Aufnahme seiner Tätigkeit auf mögliche Gefahren und Sicherheitsvorkehrungen in Ihrem Betrieb hingewiesen werden. Prüfen Sie anhand der folgenden Tabelle, ob Ihr Arbeitgeber seinen Pflichten nachkommt.

Tipp: Verändert sich der Aufgabenbereich eines Kollegen oder werden neue Verfahren (Beispiel: Ihr Arbeitgeber rüstet auf eine neue Maschine um) eingeführt, muss auch eine Sicherheitsunterweisung aktualisiert werden. 

Arbeitsschutz und Verhaltensweisen im Notfall

Ein ganz wichtiger Bereich, der die Fürsorgepflichten beim Arbeitsschutz betrifft, sind die Verhaltensweisen in Notfällen. Jeder muss wissen, wie er sich in einem Notfall korrekt verhält. Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber an alles gedacht hat:

  • Gibt es in Ihrem Betrieb einen allgemein bekannten Unfallplan, wie in einem Unglücksfall zu verfahren ist?
  • Existieren die notwendigen Einrichtungen für die Unfallhilfe?
  • Verfügt Ihr Arbeitgeber über eine ausreichende Anzahl an leicht zugänglichen, vorschriftsmäßigen Erste-Hilfe- Kästen?
  • Stehen im Notfall von Ihrer Berufsgenossenschaft als „Ersthelfer“ geschulte Kollegen zur Verfügung? Große Produktionsbetriebe haben stattdessen häufig Betriebssanitäter.
Tipp: Kommt Ihr Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nach, sprechen Sie mit ihm (am besten gemeinsam mit der Sicherheitsfachkraft) und fordern Sie Abhilfe. Nützt das nichts, dann drohen Sie ihm an, der Berufsgenossenschaft die Mängel zu melden.

  

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