Um Ihre Kollegen im Fall der Fälle richtig beraten zu können, sollten Sie als Betriebsrat wissen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Sie und Ihre Kollegen Urlaubsansprüche haben. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einschließlich der Teilzeitkräfte, Aushilfskräfte und Auszubildenden, einen Anspruch auf Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub (§ 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)). Und zwar sobald er mindestens 1 Monat für Ihren Arbeitgeber tätig ist.
Der volle Urlaubsanspruch beträgt nach dem Gesetz mindestens 4 Wochen. 24 Werktage Urlaub gibt es bei einer 6-Tage-Woche. Da in den meisten Betrieben allerdings nur von Montag bis Freitag gearbeitet wird, reduziert sich der Mindesturlaubsanspruch auf 20 Tage ((24: 6) x 5 = 4 x 5 = 20 Tage). Ist die wöchentliche Arbeitszeit noch kürzer, wird der Urlaubsanspruch angepasst. Beachten Sie: Die Vereinbarung eines niedrigeren Urlaubsanspruchs als nach dem BUrlG ist unwirksam. Nur in Tarifverträgen dürfen teilweise für den Arbeitnehmer ungünstigere Regelungen getroffen werden. Ein längerer Urlaubsanspruch als nach dem BUrlG kann jedoch jederzeit vereinbart werden.
Beispiel: Nach vielen Tarifverträgen steht den Arbeitnehmern mehr als der gesetzliche Mindesturlaub zu. Haben Sie laut Tarifvertrag mehr Urlaub (z. B. 20 statt 30 Tage), dann muss Ihr Arbeitgeber Ihnen diesen gewähren.
Beginnt das Arbeitsverhältnis eines Kollegen mitten im Urlaubsjahr bzw. scheidet ein Kollege aus, hat das in der Regel Konsequenzen für den Urlaubsanspruch. In diesen Fällen haben die Betroffenen einen Teilurlaubsanspruch in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat:
Denn: Sobald ein Kollege mit Wirkung zum 1. 7. oder später aus Ihrem Betrieb ausscheidet, steht ihm der volle Jahresurlaub zu.
Bei Ihren in Teilzeit beschäftigten Kollegen kommt es darauf an, wie die Beschäftigung stattfindet. Arbeitet eine Teilzeitkraft an allen Arbeitstagen der Woche, aber weniger Stunden als ihre in Vollzeit beschäftigten Kollegen, dann hat sie Anspruch auf genauso viele Tage Urlaub wie die Vollzeitkräfte. Ist sie hingegen nur 3 oder 4 Tage wöchentlich im Betrieb, dann reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Bei einer 3-Tage-Woche stehen ihr 12 Urlaubstage jährlich zu. Bei einer 4-Tage- Woche sind es 16.
Ändert sich die Arbeitszeit eines Kollegen während eines Jahres, beispielsweise weil er von einer Vollzeitbeschäftigung in Teilzeitarbeit wechselt, dann muss der Urlaubsanspruch neu berechnet werden (Bundesarbeitsgericht, 28. 4. 1998, Az. 9 AZR 314/97). Die Höhe des Urlaubsanspruchs orientiert sich dabei nicht an der schon geleisteten Arbeitszeit, sondern sie richtet sich nach der zum Urlaubszeitpunkt aktuellen Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage.
Das heißt: Mit der Änderung der Arbeitszeit ändert sich gleichzeitig auch die Höhe des Urlaubsanspruchs.
Beachten Sie: Den Anspruch berechnen Sie anhand der Formel zu den Urlaubstagen.
Beispiel: Hat ein Arbeitnehmer bei 5 Arbeitstagen in der Woche einen Urlaubsanspruch von 25 Tagen und reduziert er seine Arbeitszeit auf 3 : (25 : 5) x 3 = 15.
Da ich auf Grund der kleinen Größe des Betriebes ganz normal arbeiten muss, ist die Zeit für meine Betriebsratsaktivitäten ziemlich knapp bemessen. „“ ist da eine gute Lösung. Alles wird kurz, knapp und prägnant präsentiert. Und doch erhalte ich alles, was ich brauche, um Zeit sparend zu arbeiten. Sehr guter Service!
Meinen Betriebsratskolleginnen und -kollegen gefällt – genau wie mir – vor allem die so wenig komlizierte Sprache sehr gut. Das macht es leicht, sich auch in etwas komliziertere Themen hineinzufinden. Ich kann „“ jeder Kollegin und jedem Kollegen nur empfehlen!