07.07.2010

Keine Vergütung für Betriebsratstätigkeit im Restmandat

Der Fall: 2 Betriebsratsmitglieder wollten von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Vergütung von jeweils über 30.000 €. Damit sollten Tätigkeiten bezahlt werden, die sie nach der Stilllegung des Betriebs und nach ihrem Eintritt in den Ruhestand noch verrichtet hatten. Sie handelten sozusagen noch im Restmandat.

Das Urteil: Sie scheiterten aber vor Gericht. Zunächst bleibt ein Betriebsrat bei einer Betriebsstilllegung so lange weiter im Amt, bis keine Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte mehr wahrzunehmen sind (§ 21b BetrVG). Andererseits ist die Mitgliedschaft im Betriebsrat ein unentgeltliches Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Im laufenden Arbeitsverhältnis werden Betriebsräte für ihre Betriebsratstätigkeit freigestellt und erhalten so faktisch eine Lohnfortzahlung. Müssen sie ihre Aufgaben aus betrieblichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit erledigen, haben sie einen Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Bei einem Betriebsratsmitglied mit Restmandat wegen Betriebsstilllegung ist aber weder eine Bezahlung noch ein Freizeitausgleich vorgesehen bzw. möglich (BAG, 5.5.2010, 7 AZR 728/08).

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Kein Kündigungsschutz im Kleinbetrieb – Mit Grundgesetz vereinbar

Für Arbeitnehmer ist es immer wieder ein besonderes Ärgernis: In Kleinbetrieben kann ein Arbeitgeber ohne das Vorliegen eines Kündigungsgrundes jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist ein Arbeitsverhältnis kündigen.... Mehr lesen

23.10.2017
Verzugslohn – was ist das eigentlich?

Haben Sie den Begriff des Verzugslohns schon einmal gehört? Letztendlich ist es eine wichtige Sache für Sie. Sie können nämlich als Arbeitnehmer auch ohne Arbeitsleistung Ihre vereinbarte Vergütung verlangen, wenn sich Ihr... Mehr lesen