27.06.2010

Kinderbetreuungskosten eines Betriebsratsmitglieds trägt Arbeitgeber

Ein weiterer Paukenschlag des Bundesarbeitsgerichts (BAG): Der Arbeitgeber muss einem alleinerziehenden Betriebsratsmitglied, das eine Fremdbetreuung für seine minderjährigen Kinder wegen der Betriebsratstätigkeit in Anspruch nehmen muss, die Kosten erstatten.  
Damit hatte wohl keiner gerechnet, obwohl es im Gesetz steht. Nach § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen.

Der Fall im Einzelnen: Eine alleinerziehende Mutter war in den Betriebsrat gewählt worden. Sie musste an 2 Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und an einer Betriebsräteversammlung an insgesamt 10 Tagen teilnehmen. Die Sitzungen waren an einem Ort, an dem sie nicht wohnte. Deshalb hat sie während dieser Zeit für die Betreuung ihrer 11 und 12 Jahre alten Kinder fremde Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Die dafür entstandenen Kosten von 600 € muss der Arbeitgeber tragen.

Zwar sagten die Erfurter Richter, dass Arbeitgeber grundsätzlich nicht für Aufwendungen aufkommen müssen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind. Solche Kosten sind nicht erstattungsfähig. Für die Kosten, die einem Betriebsratsmitglied allerdings dadurch entstehen, dass es für die Betreuung seiner minderjährigen Kinder für Zeiten sicherstellen muss, in denen es außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen hat, gilt aber etwas anderes.

Richtig so! Nur so kann es gelingen, dass auch alleinerziehende Mütter oder Väter ihr Betriebsratsamt ordnungsgemäß wahrnehmen können. Was meinen Sie?

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