Der Arbeitgeber muss die Kosten tragen, die durch Ihre Arbeit als Betriebsrat entstehen. Doch immer wieder gibt es Streit zu diesem wichtigen Thema, der dann vor den Gerichten ausgetragen wird. Weil dieses Thema nahezu jeden Betriebsrat betrifft, haben wir hier einmal für Sie die wichtigsten Urteile der letzten Jahre zusammengestellt:
Als Betriebsratsmitglied brauchen Sie kein Vermögensopfer für Ihre Betriebsratstätigkeit zu erbringen. Das heißt auch: Braucht ein alleinerziehendes Betriebsratsmitglied eine Kinderbetreuung, um an einer Betriebsratssitzung teilnehmen zu können, muss der Arbeitgeber diese Kosten übernehmen. Ob ein erwachsenes Kind zu Hause lebt, dass sich weigert, den Babysitter zu spielen, spielt keine Rolle (Bundesarbeitsgericht (BAG), Az. 7 ABR 103/08).
Als Betriebsratsmitglied bleiben Sie auch während der Elternzeit im Amt. Deshalb hat Ihr Arbeitgeber die Fahrtkosten zu übernehmen, wenn Sie in dieser Zeit an Betriebsratssitzungen teilnehmen (BAG, Az. 7 ABR 45/04).
Anders als im eben dargestellten Fall sieht das aus, wenn ein freigestelltes Betriebsratsmitglied verlangt, dass ihm der Arbeitgeber die Fahrtkosten für seine regelmäßigen Fahrten von seinem Wohnort zum Sitz des Betriebsratsbüros ersetzt. Hier gibt es nach Auffassung des BAG keinen Erstattungsanspruch. Denn es handelt sich hierbei nicht um „Kosten des Betriebsrats“ (Az.: 7 ABR 62/06).
Wenn Sie als Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratsschulung teilnehmen, kann der Arbeitgeber bei der Erstattung der notwendigen Verpflegungskosten Ihre Ersparnis eigener Aufwendungen grundsätzlich abziehen – zum Beispiel, wenn Sie während der Schulung verköstigt werden (Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, Az.: 11 TaBV 10/08).
Achtung: Der Arbeitgeber kann auch eine Rückerstattung verlangen. So hat das LAG Nürnberg errechnet, dass ein Betriebsratsmitglied für einen einwöchigen Seminaraufenthalt 17,69 Euro an häuslicher Ersparnis zu erstatten hat (Az.: 2 TaBV 24/02).