Auch wenn manche Arbeitgeber ihren Beschäftigten grundsätzlich eine Sonderzahlung wie das Weihnachtsgeld gewähren wollen, fragen sie sich gelegentlich, ob und inwieweit sie Mitarbeiter ausschließen dürfen, die das ganze Jahr über krank oder in Elternzeit waren oder deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist.
Grundsätzlich gilt:
Wichtig:
Die Kürzung darf pro Krankheitstag höchstens das Arbeitsentgelt betragen, das im Durchschnitt der letzten zwölf Monate auf einen Arbeitstag entfällt. Hat der Arbeitgeber eine höhere Kürzung vereinbart, ist die Kürzungsvereinbarung insgesamt unwirksam (LAG Hamm, 13. 1. 2011, 16 Sa 1521/09).
Diese Unterscheidung ist wichtig:
Enthält die Zusage des Arbeitgebers über die Sonderzahlung keine Aussagen darüber, welche Ansprüche Mitarbeiter nach der Kündigung, langer Krankheit oder in Elternzeit haben, kommt es darauf an, ob die Zahlung eher der Belohnung von Betriebstreue dient oder eine Entlohnung für geleistete Arbeit ist. Die Einzelheiten entnehmen Sie der folgenden Übersicht: