08.07.2011

Kürzung des Weihnachtsgeldes durch Betriebsvereinbarung: Das geht nicht!

In den vergangenen Wochen wurde in vielen Betrieben das Weihnachtsgeld ausgezahlt. Damit einher geht oft Unmut. Denn immer wieder kürzen die Arbeitgeber das Weihnachtsgeld. Gerade dieses Jahr haben viele Arbeitgeber versucht, die Zahlungen zu kürzen. Die Finanzkrise hat in den Betrieben Unsicherheit ausgelöst. So ohne weiteres ist eine Kürzung allerdings nicht möglich.                        (Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg- Vorpommern, 16.4.2008, Az. 2 Sa 330/07)

Ein Arbeitnehmer einer Fleisch- und Wurstwaren-Fabrik erhielt seit mehr als 10 Jahren zusammen mit dem Novembergehalt ein Weihnachtsgeld. Dieses wurde als Jahressonderzahlung ausgewiesen. Es entsprach jeweils einem bestimmten Prozentsatz des Monatseinkommens.

Kein Weihnachtsgeld wegen wirtschaftlicher Krise

Im Jahr 2006 geriet der Betrieb in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Der Arbeitgeber schloss deshalb mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung. Darin wurde festgelegt, dass in dem Jahr kein Weihnachtsgeld gezahlt werden sollte. Damit gab sich der Arbeitnehmer nicht zufrieden. Er zog vor das Arbeitsgericht (ArbG) und verlangte die Jahressonderzahlung. Vor dem Arbeitsgericht hatte er keinen Erfolg. Seine Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) war dann allerdings erfolgreich.

Anspruch auf Grund betrieblicher Übung

Die Richter entschieden, dass durch die mehrfache Zahlung des Weihnachtsgeldes eine betriebliche Übung entstanden sei. Eine solche setze voraus, dass der Arbeitgeber 3-mal in Folge zahlt, ohne dabei einen Freiwilligkeitsvorbehalt ausgesprochen zu haben. Das war hier der Fall. Folge dessen ist, dass die Arbeitnehmer einen Anspruch haben, der einem vertraglichen Anspruch gleichgestellt ist. Der Beschäftigte in dieser Entscheidung konnte deshalb darauf vertrauen, dass er jedes Jahr mit dem Novemberlohn die Jahressonderzahlung erhielt.

Betriebsvereinbarung entfaltet keine Wirksamkeit

Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung zudem darauf hin, dass der Arbeitgeber die Zahlung auch nicht auf Grund der Betriebsvereinbarung hätte einstellen dürfen. Insoweit verwiesen sie auf das so genannte Günstigkeitsprinzip. Danach bleibt eine günstigere arbeitsvertragliche Regelung auch gegenüber einer nachträglich verschlechternden Betriebsvereinbarung wirksam.

Fazit: Gewährt ein Arbeitgeber das Weihnachtsgeld auf Grund von betrieblicher Übung, kann er es nicht einfach abschaffen. Vor allem kann der entsprechende Anspruch nicht durch eine abändernde Betriebsvereinbarung beseitigt werden.

Tipp: Zu Beginn eines neuen Jahres werden Sie als Betriebsrat sich mehr mit einer eventuellen Rückzahlung des Weihnachtsgeldes auseinandersetzen müssen als mit der Kürzung. Dabei gilt: Die Rückzahlung kommt nur in Betracht, wenn sie für den Fall des Ausscheidens eines Arbeitnehmers vereinbart wurde.

Hat Ihr Arbeitgeber die Zahlung des Weihnachtsgeldes an eine entsprechende Vereinbarung gekoppelt, muss er sich allerdings noch an die folgenden Bedingungen halten:

Höhe des Weihnachtsgeldes    
 
Rückforderung zulässig/unzulässig
Weihnachtsgeld nicht höher als 100 € Rückforderung unzulässig
Weihnachtsgeld > 100 €, aber < 1 Monatsgehalt Rückforderung zulässig, wenn der Beschäftigte vor dem 31.3. aus dem Betrieb ausscheidet
Weihnachtsgeld < oder = 1 Monatsgehalt  
Rückforderung zulässig, wenn der Beschäftigte vor dem 30.6. aus dem Betrieb ausscheidet

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