In den vergangenen Wochen wurde in vielen Betrieben das Weihnachtsgeld ausgezahlt. Damit einher geht oft Unmut. Denn immer wieder kürzen die Arbeitgeber das Weihnachtsgeld. Gerade dieses Jahr haben viele Arbeitgeber versucht, die Zahlungen zu kürzen. Die Finanzkrise hat in den Betrieben Unsicherheit ausgelöst. So ohne weiteres ist eine Kürzung allerdings nicht möglich. (Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg- Vorpommern, 16.4.2008, Az. 2 Sa 330/07)
Ein Arbeitnehmer einer Fleisch- und Wurstwaren-Fabrik erhielt seit mehr als 10 Jahren zusammen mit dem Novembergehalt ein Weihnachtsgeld. Dieses wurde als Jahressonderzahlung ausgewiesen. Es entsprach jeweils einem bestimmten Prozentsatz des Monatseinkommens.
Im Jahr 2006 geriet der Betrieb in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Der Arbeitgeber schloss deshalb mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung. Darin wurde festgelegt, dass in dem Jahr kein Weihnachtsgeld gezahlt werden sollte. Damit gab sich der Arbeitnehmer nicht zufrieden. Er zog vor das Arbeitsgericht (ArbG) und verlangte die Jahressonderzahlung. Vor dem Arbeitsgericht hatte er keinen Erfolg. Seine Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) war dann allerdings erfolgreich.
Die Richter entschieden, dass durch die mehrfache Zahlung des Weihnachtsgeldes eine betriebliche Übung entstanden sei. Eine solche setze voraus, dass der Arbeitgeber 3-mal in Folge zahlt, ohne dabei einen Freiwilligkeitsvorbehalt ausgesprochen zu haben. Das war hier der Fall. Folge dessen ist, dass die Arbeitnehmer einen Anspruch haben, der einem vertraglichen Anspruch gleichgestellt ist. Der Beschäftigte in dieser Entscheidung konnte deshalb darauf vertrauen, dass er jedes Jahr mit dem Novemberlohn die Jahressonderzahlung erhielt.
Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung zudem darauf hin, dass der Arbeitgeber die Zahlung auch nicht auf Grund der Betriebsvereinbarung hätte einstellen dürfen. Insoweit verwiesen sie auf das so genannte Günstigkeitsprinzip. Danach bleibt eine günstigere arbeitsvertragliche Regelung auch gegenüber einer nachträglich verschlechternden Betriebsvereinbarung wirksam.
Hat Ihr Arbeitgeber die Zahlung des Weihnachtsgeldes an eine entsprechende Vereinbarung gekoppelt, muss er sich allerdings noch an die folgenden Bedingungen halten:
Höhe des Weihnachtsgeldes |
Rückforderung zulässig/unzulässig |
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Weihnachtsgeld nicht höher als 100 € | Rückforderung unzulässig |
Weihnachtsgeld > 100 €, aber < 1 Monatsgehalt | Rückforderung zulässig, wenn der Beschäftigte vor dem 31.3. aus dem Betrieb ausscheidet |
Weihnachtsgeld < oder = 1 Monatsgehalt |
Rückforderung zulässig, wenn der Beschäftigte vor dem 30.6. aus dem Betrieb ausscheidet |