27.03.2020

Kurzarbeit: Erleichterte Kurzarbeitergeldregelungen gelten rückwirkend ab 1. März 2020

Die Coronakrise hat den Gesetzgeber beim Thema Kurzarbeitergeld gefordert. Und er hat sehr schnell reagiert, um den vielen kleineren und mittleren Unternehmen die wirtschaftliche Existenz zu sichern. Im Eilverfahren sind erleichterte Kurzarbeitergeldregelung beschlossen worden.

WICHTIG: Das „Corona-Kurzarbeitergeld“ kann bereits jetzt beantragt werden. Die Neuregelungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Die teilte Bundesarbeitsminister Heil am 16.3.2020 mit.

Laden Sie sich hier kostenfrei unsere Checkliste herunter und überprüfen Sie ganz leicht, ob Sie beim Thema Kurzarbeit an alle wichtigen Punkte gedacht haben:

Soforthilfe für Unternehmen im Eilverfahren!

Viele Unternehmen bekamen die Auswirkungen der Coronapandemie sehr schnell zuspüren,vielerorts machen sich existenzielle  Ängste breit. Es gibt aber auch eine positive Nachricht: Der Gesetzgeber hat kurzfristig reagiert und in einem Eilverfahren den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert.
Diese Neuregelungen gelten

  • Der Anteil der in einem Betrieb Beschäftigten, die von einem Arbeitsausfall betroffen sein müssen, ist auf bis zu 10 % abgesenkt. Das bis dato geltende Recht sieht vor, dass mindestens 1/3 der Mitarbeiter von einem Arbeitsausfall betroffen sein muss.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor einer Zahlung des Kurzarbeitergelds wird vollständig oder teilweise verzichtet. Hier ist es so, dass das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden müssen, bevor ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsteht.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden Arbeitgebern vollständig oder teilweise erstattet und zwar durch die Bundesagentur für Arbeit.
  • Leiharbeitnehmer hatten bislang keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das hat sich durch die Neuregelung geändert, sodass sie ebenfalls Kurzarbeitergeld beanspruchen können.

WICHTIG: Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt bei Kurzarbeitergeld 60% des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 %. Diese gesetzlichen Neuregelungen gelten bis zum 31.12.2021. Kurzarbeitergeld ist beider BA zu beantragen. Das ist online auf der Webseite der BA möglich: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

Hier finden Sie einen kostenlosen Download zum Thema „Kurzarbeit“:

HINWEIS: Kurzarbeit kann aufgrund tarifvertraglicher Regelung, Betriebsvereinbarung oder einer Klausel im Arbeitsvertrag  angeordnet  werden. Mit der folgenden Musterklausel lässt sich der Handlungsspielraum erheblich verbessern.

Muster: Arbeitsvertragsklausel „Kurzarbeit“ § … Kurzarbeit

Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit anordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Arbeitsverwaltung angezeigt ist (§§ 169 ff. SGB III).

Der Mitarbeiter ist damit einverstanden, dass für die Dauer der Kurzarbeit die Vergütung dem Verhältnis der verkürzten zur regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend reduziert wird.

Entlassungen vermeiden: Diese Fakten sprechen für Kurzarbeit

Mitarbeiter in der Firma halten

Es zahlt sich aus, wenn in einer Krise erfahrene Mitarbeiter und deren Know-how im Betrieb gehalten werden können.

Wenn dagegen vorschnell Mitarbeiter entlassen werden, müssen potenzielle neue Mitarbeiter erst einmal gefunden und dann mühsam angelernt bzw. eingearbeitet werden.

Kurzarbeit sichert Arbeitsplätze

Kurzarbeit sichert den Erhalt von Arbeitsplätzen. Die Vorteile liegen auf beiden Seiten: Der Arbeitnehmer behält seinen Arbeitsplatz und bekommt mindestens 60 % des Verdienstausfalls weitergezahlt. Kurzarbeit bietet Betrieben die Chance, nach einer Krise schneller wieder  durchzustarten, und hilft dabei, Zeiten betrieblichen Beschäftigungsmangels zu überbrücken.

Das sind die Gründe für Kurzarbeit

Falls strukturelle Änderungen nicht dauerhaft sind, kann Kurzarbeit eine sinnvolle Lösung darstellen. Denn anders als bei einer Kündigung werden die Arbeitszeit und entsprechend das Arbeitsentgelt nur temporär gekürzt.
Gründe für Kurzarbeit können beispielsweise sein:

  • Arbeitsausfall aufgrund unvorhergesehener Ereignisse wie die aktuelle Pandemie, aber auch Brand oder Hochwasserschäden
  • vorübergehende Absatzschwierigkeiten
  • Produktionsumstellungen
  • ausbleibende Lieferungen und  eine damit erforderliche Arbeitszeitverringerung
  • vorübergehende Schließung des Unternehmens aufgrund staatlicher Schutzmaßnahme

Wie kann Kurzarbeit gestaltet werden?

Bei der Gestaltung der Kurzarbeit sind verschiedene Fallkonstellationen denkbar. Die Verkürzung der Arbeitszeit kann beispielsweise

  • bezogen auf alle Arbeitstage der betroffenen Mitarbeiter gleichmäßig erfolgen, z. B. durch Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit,
  • zum völligen Arbeitsausfall an einzelnen Tagen führen oder
  • zum Ausfall einzelner Arbeitsschichten für Wochen und Monate führen.

Vorsicht! Kurzarbeit ist keine Dauerlösung

Kurzarbeit ist niemals eine Dauerlösung, sondern immer nur ein zeitlich begrenztes Mittel. Nach § 104 Abs. 1 SGB III beträgt die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld maximal 6 Monate, zurzeit allerdings 12 Monate. Liegen außergewöhnliche Verhältnisse vor – wie es aktuell durch die Coronakrise der Fall ist – kann die Höchstdauer durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängert werden (§ 109 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).

Wie beantragen und berechnen Sie das Kurzarbeitergeld korrekt?

Das Kurzarbeitergeld ist zwar keine Leistung des Arbeitgebers, sondern der öffentlichen Hand in Gestalt der Arbeitsagentur an die Mitarbeiter, dennoch gibt der Gesetzgeber Arbeitgebern gewisse Mitwirkungspflichten auf.
Voraussetzung für die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist die schriftliche Anzeige des Arbeitsausfalls (§99 SGB III). Diese kann durch den Arbeitgeber oder durch den Betriebsrat erfolgen. Der Arbeitgeber hat der Anzeige eine Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung (= Betriebsrat) beizufügen.

So sind Sie während einer Pandemie mit einem Notfallplan gewappnet:

Die Agentur für Arbeit ist verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und unverzüglich einen schriftlichen Bescheid zu erteilen (§99 Abs. 3  SGB III). Zudem  hat der Arbeitgeber die Aufgabe, das Kurzarbeitergeld zu berechnen und an die Mitarbeiter auszuzahlen (§320 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Die Höhe des Kurzarbeitergeldes orientiert sich dabei an der Höhe des Arbeitslosengeldes. Gemäß § 105 i. V. m. § 149 SGB III beträgt der Anspruch

  • für kinderlose Mitarbeiter 60 % und
  • für Arbeitnehmer mit Kind 67 % der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz.

siehe auch https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

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