10.11.2010

Kurzarbeitermodell „18 + 12 + 24“nur für Ältere Diskriminierend

Der Fall: Ein Arbeitgeber schloss mit seinem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit Null für alle Arbeitnehmer, die 59 Jahre oder älter waren. Konkret war das Modell „18 + 12 + 24“ beabsichtigt: 18 Monate konjunkturelles Kurzarbeitergeld bei Kurzarbeit Null, Wechsel in eine Transfergesellschaft und 12 Monate Transferkurzarbeitergeld; dann ein 24-monatiger Bezug von Arbeitslosengeld und Übergang in die Altersrente. Ein Arbeitnehmer widersprach dem und bot seine Arbeitskraft an. Er klagte auf Zahlung seiner vollen vertraglichen Vergütung wegen Annahmeverzugs in der Zeit der Kurzarbeit Null.

Das Urteil
: Er gewann. Die Arbeitszeit des Beschäftigten wurde nicht wirksam auf Null reduziert. Die Betriebsvereinbarung war unwirksam. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG kann der Betriebsrat nur bei vorübergehenden Änderungen der Arbeitszeit mitbestimmen. Hier war aber letztlich ein sozialverträgliches Ausscheiden aus dem Betrieb geplant (ArbG Stuttgart, 12.5.2010, 20 Ca 2326/09).

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Arbeitsunfähigkeit: Krank im Urlaub – und jetzt?

Der Winterurlaub steht kurz bevor. Ihre Kolleginnen und Kollegen sollten nun ihre Rechte und Pflichten bei einer Arbeitsunfähigkeit im Urlaub kennen. Das gilt für Sie als Personalrat natürlich ebenfalls.  Was müssen... Mehr lesen

23.10.2017
Auch Anwälte gehen erst mit 67 in Rente

Angestellte und selbständige Rechtsanwälte müssen in die jeweiligen Rechtsanwaltsversorgungswerke Beiträge einzahlen. Letztendlich handelt es sich wie bei jedem anderen Arbeitnehmer auch um eine Zwangsmitgliedschaft in einer... Mehr lesen

23.10.2017
Hochhackige Schuhe im Büro – Kann der Arbeitgeber das verbieten?

Frauen aufgepasst! Dieser Fall ist tatsächlich so passiert: Eine Arbeitnehmerin ist in einem Konstruktionsbüro mit angrenzender Werkstatt tätig. Im Büroraum liegt stellenweise glatter Fußbodenbelag, so dass sie dort... Mehr lesen