Der Fall: Ein Arbeitgeber schloss mit seinem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit Null für alle Arbeitnehmer, die 59 Jahre oder älter waren. Konkret war das Modell „18 + 12 + 24“ beabsichtigt: 18 Monate konjunkturelles Kurzarbeitergeld bei Kurzarbeit Null, Wechsel in eine Transfergesellschaft und 12 Monate Transferkurzarbeitergeld; dann ein 24-monatiger Bezug von Arbeitslosengeld und Übergang in die Altersrente. Ein Arbeitnehmer widersprach dem und bot seine Arbeitskraft an. Er klagte auf Zahlung seiner vollen vertraglichen Vergütung wegen Annahmeverzugs in der Zeit der Kurzarbeit Null.
Das Urteil: Er gewann. Die Arbeitszeit des Beschäftigten wurde nicht wirksam auf Null reduziert. Die Betriebsvereinbarung war unwirksam. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG kann der Betriebsrat nur bei vorübergehenden Änderungen der Arbeitszeit mitbestimmen. Hier war aber letztlich ein sozialverträgliches Ausscheiden aus dem Betrieb geplant (ArbG Stuttgart, 12.5.2010, 20 Ca 2326/09).