04.03.2011

Leiharbeit und Zeitarbeit – Dürfen Leiharbeitnehmer den Betriebsrat wählen?

Die Arbeitnehmerüberlassung wird auch Leiharbeit oder Zeitarbeit genannt. Gelegentlich kommen auch Begriffe wie Personalleasing oder AÜG vor. All diese Begriffe bezeichnen den Vorgang, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einem dritten Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen wird.

In dieser kleinen Blog-Reihe möchte ich Ihnen das Wichtigste zu diesem Thema darstellen.

Heute: Dürfen Leiharbeitnehmer den Betriebsrat wählen? 
Keine Probleme gibt es zunächst bei der Frage, ob Leiharbeitnehmer das aktive oder passive Wahlrecht im Verleihbetrieb, also bei Ihrem Arbeitgeber haben. Hier ergeben sich überhaupt keine Besonderheiten. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Verleihbetriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle diejenigen, die 6 Monate dem Betrieb angehören.

Wesentlich schwieriger wird es, wenn man sich die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Betriebsratswahlen von Leiharbeitnehmern im Entleihbetrieb, also dem Kundenbetrieb, betrachtet. Zunächst stellt sich die Frage, ob Leiharbeitnehmer bei der zu bestimmenden Größe des Betriebsrats mitgezählt werden.

Nach dem Gesetz besteht bspw. in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern der Betriebsrat aus einer Person. Es sind also betriebsangehörige Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Und was ist nun mit den Leiharbeitnehmern? Sie bleiben zwar Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers, betriebsverfassungsrechtlich könnte man sie jedoch auch zum Entleihbetrieb dazuzählen. Das hat das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht mitgemacht und in einem Urteil entschieden, dass bei der zu ermittelnden Größe des Betriebsrats nur die Arbeitnehmer des Betriebs zählen. Leiharbeitnehmer werden also nicht mit gezählt.

Dafür dürfen Sie im Entleihbetrieb den Betriebsrat mit wählen, wenn Sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt worden sind. So steht es in § 7 Satz 2 BetrVG.

Wählbar sind Sie allerdings nicht.

In der Praxis nehmen häufig Leiharbeiter an Betriebsratswahlen im Entleihbetrieb nicht teil. Das ist schade, da hier wichtige Wahlchancen nicht wahrgenommen werden.

Fazit: Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt im Entleihbetrieb, dürfen jedoch nicht selbst gewählt werden!

Morgen lesen Sie ein wichtiges Urteil zum Thema Kurzarbeit im Verleihbetrieb
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