21.06.2011

Meinungsfreiheit oder nicht? So entscheiden Sie als Betriebsrat richtig

Kritische Äußerungen über den Arbeitgeber darf ein Arbeitnehmer machen. Punktum. Richtig ist zwar: Verbreitet ein Arbeitnehmer hinter dem Rücken des Arbeitgebers negative Meinungen oder wird das Betriebsklima durch sonstige Meinungsäußerungen erheblich gestört, kann der Arbeitgeber grundsätzlich mit Abmahnung oder Kündigung reagieren. Dabei kommt es aber immer auf die Umstände des Einzelfalls an, unter denen die negative Meinung oder Tatsache geäußert wurde. Eine bloße Beeinträchtigung des Betriebsfriedens ohne konkrete Feststellung einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung reicht zur Annahme einer verhaltensbedingten Kündigung nicht aus.

Zudem muss bedacht werden, dass nicht jede negative Äußerung eines Arbeitnehmers gleich eine Beleidigung darstellt. Die Schwelle zur Beleidigung ist erst dort überschritten, wo der Beleidigte vorsätzlich verächtlich gemacht wird. Weiterhin ist zu berücksichtigen, in welcher Situation die Äußerung fiel.

Wurde der Arbeitnehmer z.B. provoziert oder hat er auf eine Beleidigung ihm gegenüber reagiert, kann nicht gekündigt werden.

Beratungstipp: Beachten Sie in solchen Fällen, dass der Arbeitgeber bei der Ausgestaltung von vertraglichen Rücksichtnahmepflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen und insbesondere das Grundrecht des Arbeitnehmers auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ausreichend berücksichtigen muss.

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG findet auf Grund seiner überragenden Bedeutung auch im Arbeitsrecht uneingeschränkt Anwendung.

Prüfen Sie in der Kündigungsanhörung also:

Handelt es sich lediglich um eine (sehr) kritische Bemerkung – oder um eine echte Beleidigung. Die folgenden Urteile helfen Ihnen bei der Einschätzung:

Bezeichnet ein Arbeitnehmer im Kollegenkreis die Geschäftsführer seines Arbeitgebers als „Verbrecher, mit denen man sich nicht an einen Tisch setzen könne“, rechtfertigt dies nach Auffassung des LAG Köln keine fristlose Kündigung. Es handele sich lediglich um eine verbale Entgleisung. Eine Abmahnung hätte genügt. LAG Köln, Urteil vom 18.04.1997, Az.: 11 Sa 995/96

Die Äußerung „Arschloch“ gegenüber dem Geschäftsführer einer Firma auf einer Betriebsfeier zu vorgerückter Stunde stellt nach Auffassung des LAG Frankfurt eine grobe Beleidigung dar, die eine Kündigung rechtfertigt. LAG Frankfurt, Urteil vom 28.10.1997, Az.: 9 Sa 718/97

Nach Ansicht des LAG Köln genügt die verbale Entgleisung „Du altes Arschloch“ jedoch nicht ohne weiteres für eine außerordentliche Kündigung. Dies gilt im Einzelfall jedenfalls dann, wenn eine harte, bisweilen rüde Ausdrucksweise die betrieblichen Umgangsformen geprägt hat. LAG Köln, Urteil von 04.07.1996, Az.: 10 Sa 337/96

Als ausreichend für eine außerordentliche Kündigung hat das LAG Frankfurt die Bezeichnung des Arbeitgebers als „Hurensohn“ angesehen. LAG Frankfurt, Urteil vom 07.11.1996, Az.: 3 Sa 1915/95

Äußert eine Verkäuferin gegenüber einer Kundin im Rahmen eines Reklamationsgesprächs die Worte: „Nun werden Sie aber nicht so bissig“, rechtfertigt diese Äußerung eine außerordentliche Kündigung. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Kunde seinerseits die Verkäuferin durch ein beleidigendes Verhalten provoziert habe. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.10.1998, Az.: 5 Sa 309/98

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts von Baden-Württemberg ist die im Internet erfolgte Bezeichnung der Firma des Arbeitgebers als „Mafia“ durch einen Arbeitnehmer nicht ausreichend, um eine fristlose Kündigung auszusprechen (Urteil vom 7.5.2007, Az: 4 Sa 1/07).

Grundsätzlich gilt:

Jede Beleidigung, ehrrührige Äußerung oder falsche Behauptung über andere Arbeitnehmer oder Sie als Arbeitgeber ist von dem Mitarbeiter in jedem Fall zu unterlassen.

Wichtiger Hinweis!

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind mittlerweile selbstständig im Internet unterwegs, sie betreiben oft Online-Tagebücher oder sogar eigene Websites. Nur dann, wenn hierbei konkrete Gefährdungen des betrieblichen Friedens oder Verstöße im Vertrauensbereich vorliegen, darf der Arbeitgeber arbeitsrechtlich reagieren.

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