Ein Thema, das Sie als Betriebsrat wieder und wieder beschäftigt, sind Überstunden – sogar in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Meist bedingt dadurch, dass zu viel Personal abgebaut wurde bzw. trotz ordentlicher Auftragslage keine neuen Kollegen eingestellt wurden. In den Gesprächen zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber geht es darum, ob er etwaige Überstunden überhaupt anordnen kann, und wenn ja, wie diese zu vergüten sind. Bei den immer wieder vorkommenden Auseinandersetzungen zwischen Ihrem Arbeitgeber und Kollegen geht es häufig darum, dass ein Kollege behauptet, x Überstunden geleistet zu haben, und Ihr Arbeitgeber den dafür erbrachten Nachweis nicht akzeptiert. Was Ihr Arbeitgeber akzeptieren muss und wovon Ihre Kollegen besser die Finger lassen sollten, lesen Sie in der folgenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (6.2.2009, Az. 6 Sa 337/08).
Ein Arbeitnehmer hatte fast 16.000 € als Nachzahlung für angeblich geleistete Überstunden verlangt. Er behauptete gegenüber seinem Arbeitgeber, in den Jahren 2004 bis 2007 fast 1.600 Überstunden geleistet zu haben. Als Beweis dafür legte er eigene Aufzeichnungen vor. Der Arbeitgeber wollte nicht zahlen. Er bestritt deshalb, dass der Beschäftigte die Überstunden geleistet hatte.
Die Richter entschieden, dass der Arbeitgeber nicht zahlen müsse. Sie glaubten nicht, dass der Arbeitnehmer tatsächlich so viele Überstunden geleistet hatte. Sie gingen davon aus, dass der Arbeitgeber ihn – wenn es denn so wäre, dass der Beschäftigte tatsächlich so viele Überstunden geleistet hätte – darauf hingewiesen hätte, dass er seine vereinbarte Wochenarbeitszeit von 40 Stunden überschreite.
Die Richter monierten zudem, dass die privaten Aufzeichnungen des Arbeitnehmers nicht ausreichend detailliert waren. Der Beschäftigte hatte nicht festgehalten, wann er Pausen gemacht hatte.
Achtung: Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich nur verpflichtet, Überstunden zu vergüten, die er angeordnet bzw. gebilligt oder geduldet hat.