28.06.2011

Überstundenregelung: Schaffen Sie als Betriebsrat klare Richtlinien

Ein Thema, das Sie als Betriebsrat wieder und wieder beschäftigt, sind Überstunden – sogar in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Meist bedingt dadurch, dass zu viel Personal abgebaut wurde bzw. trotz ordentlicher Auftragslage keine neuen Kollegen eingestellt wurden. In den Gesprächen zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber geht es darum, ob er etwaige Überstunden überhaupt anordnen kann, und wenn ja, wie diese zu vergüten sind. Bei den immer wieder vorkommenden Auseinandersetzungen zwischen Ihrem Arbeitgeber und Kollegen geht es häufig darum, dass ein Kollege behauptet, x Überstunden geleistet zu haben, und Ihr Arbeitgeber den dafür erbrachten Nachweis nicht akzeptiert. Was Ihr Arbeitgeber akzeptieren muss und wovon Ihre Kollegen besser die Finger lassen sollten, lesen Sie in der folgenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (6.2.2009, Az. 6 Sa 337/08).

Ein Arbeitnehmer hatte fast 16.000 € als Nachzahlung für angeblich geleistete Überstunden verlangt. Er behauptete gegenüber seinem Arbeitgeber, in den Jahren 2004 bis 2007 fast 1.600 Überstunden geleistet zu haben. Als Beweis dafür legte er eigene Aufzeichnungen vor. Der Arbeitgeber wollte nicht zahlen. Er bestritt deshalb, dass der Beschäftigte die Überstunden geleistet hatte.

Private Aufzeichnungen sind kein Nachweis

Die Richter entschieden, dass der Arbeitgeber nicht zahlen müsse. Sie glaubten nicht, dass der Arbeitnehmer tatsächlich so viele Überstunden geleistet hatte. Sie gingen davon aus, dass der Arbeitgeber ihn – wenn es denn so wäre, dass der Beschäftigte tatsächlich so viele Überstunden geleistet hätte – darauf hingewiesen hätte, dass er seine vereinbarte Wochenarbeitszeit von 40 Stunden überschreite.

Nachweis nicht ausreichend detailliert

Die Richter monierten zudem, dass die privaten Aufzeichnungen des Arbeitnehmers nicht ausreichend detailliert waren. Der Beschäftigte hatte nicht festgehalten, wann er Pausen gemacht hatte.

Fazit: Wer Überstunden leistet und diese bezahlt haben möchte, muss konkret darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er welche Tätigkeiten über die übliche Arbeitszeit hinaus ausgeführt hat. Weisen Sie Ihre Kollegen auf diese Regelung hin. Raten Sie ihnen, genau festzuhalten, wann sie Überstunden geleistet haben, wann sie Pausen gemacht haben und welche Themen sie während der Überstunden bearbeitet haben. Die entsprechenden Aufzeichnungen sollten sich Ihre Kollegen zeitnah von ihrem Vorgesetzten unterschreiben lassen. Am besten direkt im Anschluss oder am nächsten Tag.

Achtung: Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich nur verpflichtet, Überstunden zu vergüten, die er angeordnet bzw. gebilligt oder geduldet hat.

Tipp: Als Betriebsrat haben Sie beim Thema Überstundenregelung ein Wörtchen mitzureden (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz). Schaffen Sie durch eine Betriebsvereinbarung klare Regelungen für alle.

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