06.09.2010

Pflicht zur Übernahme der Kinderbetreuungskosten eines Betriebsratsmitglieds?

Der Fall:
Eine alleinerziehende Mutter war in den Betriebsrat gewählt worden. In dieser Funktion als Betriebsratsmitglied musste sie auch an 2 Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und an einer Betriebsräteversammlung teilnehmen. Dadurch war sie insgesamt 10 Tage lang „ortsabwesend“. Folge: Für die Betreuung ihrer 11 und 12 Jahre alten Kinder musste sie für diese Zeit fremde Hilfe in Anspruch nehmen. Vom Arbeitgeber verlangte sie nun, dass er ihr die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 600 €erstattet. Der Arbeitgeber weigerte sich zu zahlen, worauf die Betriebsrätin klagte.

Das Urteil:
Die BAG-Richter stellten ganz klar fest, dass ein Arbeitgeber „im erforderlichen Umfang“ die Kosten tragen muss, die einem alleinerziehenden Betriebsratsmitglied während einer mehrtägigen auswärtigen Betriebsratstätigkeit durch die Fremdbetreuung seiner minderjährigen Kinder entstehen. Auch wenn es andere Betreuungspersonen (ältere Schwester) gibt, muss der Arbeitgeber zahlen. Denn es handelt sich hier nicht um Aufwendungen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind (und die dann nicht erstattbar sind), sondern um Kosten, die ja nur dadurch entstehen, dass der entsprechende alleinerziehende Arbeitnehmer sich als Betriebsrat betätigt (BAG, 23.6.2010, 7 ABR 103/08).

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