Betriebsratsmitglieder müssen geschult werden. Deshalb hat der Arbeitgeber Sie als Betriebsrat nach § 37 Abs. 6 BetrVG für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen. Wichtige Voraussetzung: Die Schulungen müssen Kenntnisse vermitteln, die für Ihre Arbeit erforderlich sind. Das Gesetz kennt auch keine Begrenzung der Häufigkeit oder Dauer solcher Schulungen.
Nach dem Gesetz haben Betriebsräte Anspruch auf:
In einem neuen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts hatte sich das höchste deutsche Arbeitsgericht mit einem Betriebsratsvorsitzenden auseinanderzusetzen, der einem 13-köpfigen Betriebsrat vorsteht, freigestellt ist und Betriebsversammlungen leitet, an denen regelmäßig bis zu 400 Arbeitnehmer teilnehmen (Urteil vom 12.01.2011, Az.: 7 ABR 94/09).
Der Betriebsrat stellte mehrere Anträge auf Kostenübernahme für Schulungen für den Betriebsratsvorsitzenden. Die Arbeitgeberin weigerte sich jedoch in allen Fällen die Kosten zu übernehmen. Daraufhin beantragte der Betriebsrat, dass das Gericht feststellen soll, dass die Teilnahme an einem Rhetorikseminar erforderlich sei.
Da hatte der Betriebsrat allerdings nicht mit dem BAG gerechnet: Es hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der Betriebsrat hätte hier mindestens Angaben zu Ort, Zeit, Kosten der Maßnahme und Auslagen zur Erforderlichkeit der Schulung treffen müssen. Ein allgemein gehaltener Antrag ist nicht möglich.
Das Gericht verweist die Betriebsräte darauf, dass Sie im Zweifelsfall erst an der Schulung teilnehmen müssen und danach gerichtlich klären können, ob dies berechtigterweise geschah und Ihr Arbeitgeber im Nachhinein die Kosten erstatten muss. Das Gericht spricht aber auch die Frage an, ob Betriebsräte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Vorschuss vom Arbeitgeber für die Kosten erhalten können. Letztendlich lässt es diese Frage jedoch offen, da sie nicht zu entscheiden war.
Fazit: Eine schlechte Entscheidung für Betriebsräte. Wer soll für die hohen Kosten der Schulungen in Vorlage treten? Insbesondere dann, wenn hinterher nicht genau feststeht, ob die Kosten tatsächlich ersetzt werden. Es bleibt nur eins: Betriebsräte sollten versuchen, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Vorschuss zu verlangen.