20.07.2011

Schlichtungsspruch? Auf die Voraussetzungen kommt es an!

Haben sich die Fronten zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber verhärtet, ist die Anrufung der Einigungsstelle oft der einzige Weg, doch noch zu einer sinnvollen Lösung zu kommen. Zahlreiche Urteile zeigen, dass viele Arbeitgeber und Betriebsräte heute darauf zurückgreifen. So auch im folgenden Fall (Bundesarbeitsgericht (BAG), 14.9.2010, Az. 1 ABR 30/09), in dem es sich allerdings um den Einsatz einer tariflichen Schlichtungsstelle handelte (§ 76 Abs. 8 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)).

Der Fall:

Der Betriebsrat einer Maschinenfabrik konnte sich mit dem Arbeitgeber nicht über die Regelung von Zielvereinbarungen einigen. Nach dem Scheitern der Verhandlungen rief der Arbeitgeber deshalb die tarifliche Schlichtungsstelle an. In der letzten Sitzung der Schlichtungsstelle wurde ein Antrag zur Abstimmung gestellt. Im Anschluss daran schickte der Vorsitzende der Schlichtungsstelle dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat jeweils ein von ihm mit dem Zusatz „für die Richtigkeit des Protokolls“ unterzeichnetes Protokoll der Sitzung sowie einen nicht unterzeichneten Ausdruck des Schlichtungsstellen- Spruchs.

Der Betriebsrat hielt den Schlichtungsstellen-Spruch für unwirksam. Und zwar, weil der Vorsitzende der Schlichtungsstelle ihn nicht unterschrieben hatte. Der Arbeitgeber hielt das Formerfordernis hingegen für gewahrt. Zur Begründung trug er vor: Der Vorsitzende habe den Spruch nach der Sitzung im Original unterzeichnet und zu seiner Akte genommen. Er und der Betriebsrat haben keinen Anspruch auf Übermittlung eines unterzeichneten Schlichtungsspruchs.

Einigungsstellenspruch ohne Unterschrift unwirksam

Das Gericht erklärte den Schlichtungsstellenspruch für unwirksam. Das begründeten die Richter mit § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG. Danach müssen Beschlüsse der Schlichtungsstelle schriftlich festgehalten und vom Vorsitzenden der Schlichtungsstelle unterschrieben werden. Zudem muss der Spruch dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat übermittelt werden.

Dieses Formerfordernis sahen die Richter hier nicht als erfüllt an. Denn die Zuleitung eines zwar schriftlich niedergelegten, aber nicht unterzeichneten Spruchs genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Zudem reiche es auch nicht aus, dass der Arbeitgeber eine unterzeichnete Fassung des Spruchs zu seinen Unterlagen genommen habe. Auch die Unterschrift des Vorsitzenden unter dem Protokoll der Sitzung führte nicht dazu, dass die Schriftform eingehalten worden sei. Denn der Zusatz „für die Richtigkeit des Protokolls“ mache deutlich, dass mit der Unterschrift allein die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls dokumentiert werde.

Nicht abgesegnet werden hingegen die dem Protokoll als Anlage beigefügten Beschlüsse der Schlichtungsstelle.

Was dieses Urteil für Ihre Tätigkeit als Betriebsrat bedeutet:

Hier handelt es sich um einen Schlichtungsstellenspruch. In der Praxis spielen tarifliche Schlichtungsstellen allerdings keine große Rolle. Als Betriebsrat haben Sie viel häufiger mit dem Einsatz von Einigungsstellen zu tun. Auf sie sind die gleichen Regelungen anwendbar. Deshalb gilt für Sie: Halten Sie einen Schlichtungs- oder Einigungsstellenspruch für unwirksam, gehen Sie dagegen vor:

Sowohl Ihr Arbeitgeber als auch Sie haben das Recht, den Spruch der Einigungsstelle von den Gerichten überprüfen zu lassen. Stellt das Gericht in so einem Fall fest, dass die Einigungsstelle die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten hat, wird es die Entscheidung der Einigungsstelle für unwirksam erklären. Gleiches gilt bei formellen Fehlern. Ersetzen dürfen die Richter den Einigungsstellenspruch aber nicht. In diesem Fall müsste die Einigungsstelle die Arbeit erneut aufnehmen.

Achtung: Sind Sie als Betriebsrat der Ansicht, die Einigungsstelle habe falsch entschieden, ist Eile geboten. Denn Ihr Antrag muss innerhalb von 2 Wochen, von dem Tag an gerechnet, an dem Ihnen die Entscheidung zugesandt wurde, eingereicht werden (§ 76 Abs. 5 BetrVG).

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