Der Blick in die Praxis zeigt es: Altersteilzeit ist trotz aller Nachteile bei einem vorzeitigen Renteneintritt (Beispiel: Rentenabschläge) für viele Arbeitnehmer interessant. Denn der „Ausstieg auf Raten“ ermöglicht den älteren Mitarbeitern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand. Die Arbeitgeber sehen in der Altersteilzeit eine gute Möglichkeit, die Belegschaft Stück für Stück etwas zu verjüngen.
Altersteilzeit können Arbeitnehmer mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, die
Durch die Vereinbarung Ihres Arbeitgebers mit einem Kollegen in einem Altersteilzeitvertrag wird die bisherige wöchentliche Arbeitszeit halbiert (Teilzeitmodell). Dafür muss Ihr Arbeitgeber dem Mitarbeiter Aufstockungsbeiträge beim Arbeitsentgelt zahlen.
Die neuere und in der Praxis fast ausschließlich genutzte Form der Altersteilzeit ist das Blockmodell. Hierbei wird die Altersteilzeit in 2 gleich lange Beschäftigungsphasen unterteilt. In der 1. Phase, der Arbeitsphase, bleibt die wöchentliche Arbeitszeit ungekürzt. In der 2. Phase, der Freistellungsphase, wird der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung freigestellt. Über die Gesamtdauer ergibt sich also auch hier eine Halbierung der Arbeitszeit.
Die Vergütung eines Altersteilzeiters setzt sich aus 2 Bestandteilen zusammen: zum einen aus der Hälfte des Bruttoentgelts, das ohne Altersteilzeit fällig wäre, und zum anderen aus einem Aufstockungsbetrag. Diese Zahlungen muss Ihr Arbeitgeber kontinuierlich leisten, auch wenn die Arbeitszeit ungleichmäßig verteilt wird.
Dabei gilt: Das laufende Arbeitsentgelt des Altersteilzeiters muss um 20% des Regelarbeitsentgelts aufgestockt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz). Regelarbeitsentgelt ist dabei das auf einen Monat entfallende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
Endet die Altersteilzeit eines Arbeitnehmers im Blockmodell vorzeitig (Beispiel: Kündigung), muss Ihr Arbeitgeber dem Altersteilzeiter die von ihm bereits erbrachte Arbeit ausgleichen.
Mit der Altersteilzeit ist eine Veränderung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit verbunden. Ist eine Vielzahl von Mitarbeitern betroffen, greift deshalb Ihr Mitbestimmungsrecht als Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).