Haben sich die Fronten zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber verhärtet, ist die Anrufung der Einigungsstelle oft der einzige Weg, doch noch zu einer sinnvollen Lösung zu kommen. Zahlreiche Urteile zeigen, dass viele Arbeitgeber heute darauf zurückgreifen. Denn viele betriebliche Fragen werden durch eine Einigungsstelle entschieden (Beispiel: Bundesarbeitsgericht, 29.6.2004, Az. 1 ABR 21/03).
Sie dient der Lösung von Konflikten in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung unterliegen (§76 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). In der Regel wird die Einigungsstelle nur im Bedarfsfall eingerichtet. Das hat den Vorteil, dass sie mit Experten zu dem jeweiligen Gebiet besetzt werden kann. Es ist allerdings auch die Einrichtung einer dauernd bestehenden Einigungsstelle möglich. Dazu müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Betriebsvereinbarung abschließen (§ 76 Abs. 1 BetrVG).
Macht es keinen Sinn mehr, weiter mit Ihrem Arbeitgeber zu diskutieren, können Sie als Betriebsrat bei Ihrem Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die Ihrer Mitbestimmung unterliegen, die Errichtung einer Einigungsstelle beantragen. In diesem Antrag müssen Sie die Sache, die Sie geregelt haben wollen, beschreiben. Zugleich müssen Sie sich zur Anzahl der Beisitzer sowie zur Person des Vorsitzenden äußern.
Die Einigungsstelle setzt sich aus einem Vorsitzenden und einer gleichen Zahl von Beisitzern (meist 2 pro Seite) zusammen, die jeweils von Ihnen als Betriebsrat und Ihrem Arbeitgeber gestellt werden (§76 Abs. 2 BetrVG). Im Gegensatz zu den Beisitzern muss der Vorsitzende unparteiisch sein und über die erforderliche Sachkunde verfügen. Auf ihn müssen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber gemeinsam einigen. Gelingt das nicht, bestimmt ein Gericht den Vorsitzenden.
Er entscheidet allein über wichtige Modalitäten des Verfahrens. Ihren Vorschlag hinsichtlich einer Person sollten Sie deshalb auch taktisch überdenken. Das heißt: Ist Ihre Beziehung zu Ihrem Arbeitgeber schlecht, sollten Sie Ihren tatsächlich favorisierten Kandidaten nie als Erstes vorschlagen. Denn Sie müssen damit rechnen, dass Ihr Arbeitgeber Ihren ersten Vorschlag von vornherein ablehnt. Stattdessen sollten Sie eine Person benennen, die unter keinen Umständen die Zustimmung Ihres Arbeitgebers findet, bevor Sie in den weiteren Verhandlungen Ihren bevorzugten Kandidaten ins Spiel bringen. Denn gemessen am ersten Kandidaten wird Ihrem Arbeitgeber alles recht sein.
Die Einigungsstelle entscheidet im Rahmen der vollen Mitbestimmung endgültig (§76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG). Das heißt, der Spruch ist für Sie und Ihren Arbeitgeber verbindlich. Als Betriebsrat können Sie bzw. Ihr Arbeitgeber nur bei Angelegenheiten, die der vollen Mitbestimmung unterliegen, auf die Bildung einer Einigungsstelle bestehen. In diesem Fall spricht man vom erzwingbaren Einigungsstellenverfahren.
Sowohl Ihr Arbeitgeber als auch Sie haben das Recht, den Spruch der Einigungsstelle von den Gerichten überprüfen zu lassen. Stellt das Gericht in so einem Fall fest, dass die Einigungsstelle die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten hat, wird es die Entscheidung der Einigungsstelle für unwirksam erklären. Ersetzen dürfen die Richter den Einigungsstellenspruch aber nicht. In diesem Fall müsste die Einigungsstelle die Arbeit erneut aufnehmen.
Achtung: Sind Sie als Betriebsrat der Ansicht, die Einigungsstelle habe falsch entschieden, ist Eile geboten. Denn Ihr Antrag muss innerhalb von 2 Wochen, von dem Tag an gerechnet, an dem Ihnen die Entscheidung zugesandt wurde, eingereicht werden (§76 Abs. 5 BetrVG).
Hat die Einigungsstelle entschieden, ist es Ihre Aufgabe, Ihre Kollegen über die Entscheidung zu informieren. Zudem müssen Sie die Einhaltung der getroffenen Regelungen überwachen.
Die Kosten eines Einigungsstellenverfahrens trägt grundsätzlich Ihr Arbeitgeber (§76a Abs. 1 BetrVG).