20.07.2011

So funktioniert das mit der Einigungsstelle wirklich

Haben sich die Fronten zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber verhärtet, ist die Anrufung der Einigungsstelle oft der einzige Weg, doch noch zu einer sinnvollen Lösung zu kommen. Zahlreiche Urteile zeigen, dass viele Arbeitgeber heute darauf zurückgreifen. Denn viele betriebliche Fragen werden durch eine Einigungsstelle entschieden (Beispiel: Bundesarbeitsgericht, 29.6.2004, Az. 1 ABR 21/03).

Die Einigungsstelle ist eine unabhängige Schlichtungsstelle:

Sie dient der Lösung von Konflikten in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung unterliegen (§76 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). In der Regel wird die Einigungsstelle nur im Bedarfsfall eingerichtet. Das hat den Vorteil, dass sie mit Experten zu dem jeweiligen Gebiet besetzt werden kann. Es ist allerdings auch die Einrichtung einer dauernd bestehenden Einigungsstelle möglich. Dazu müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Betriebsvereinbarung abschließen (§ 76 Abs. 1 BetrVG).

Wann lohnt sich das Anrufen?

Macht es keinen Sinn mehr, weiter mit Ihrem Arbeitgeber zu diskutieren, können Sie als Betriebsrat bei Ihrem Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die Ihrer Mitbestimmung unterliegen, die Errichtung einer Einigungsstelle beantragen. In diesem Antrag müssen Sie die Sache, die Sie geregelt haben wollen, beschreiben. Zugleich müssen Sie sich zur Anzahl der Beisitzer sowie zur Person des Vorsitzenden äußern.

Die Einigungsstelle setzt sich aus einem Vorsitzenden und einer gleichen Zahl von Beisitzern (meist 2 pro Seite) zusammen, die jeweils von Ihnen als Betriebsrat und Ihrem Arbeitgeber gestellt werden (§76 Abs. 2 BetrVG). Im Gegensatz zu den Beisitzern muss der Vorsitzende unparteiisch sein und über die erforderliche Sachkunde verfügen. Auf ihn müssen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber gemeinsam einigen. Gelingt das nicht, bestimmt ein Gericht den Vorsitzenden.

Ein guter Vorsitzender ist besonders wichtig für Sie:

Er entscheidet allein über wichtige Modalitäten des Verfahrens. Ihren Vorschlag hinsichtlich einer Person sollten Sie deshalb auch taktisch überdenken. Das heißt: Ist Ihre Beziehung zu Ihrem Arbeitgeber schlecht, sollten Sie Ihren tatsächlich favorisierten Kandidaten nie als Erstes vorschlagen. Denn Sie müssen damit rechnen, dass Ihr Arbeitgeber Ihren ersten Vorschlag von vornherein ablehnt. Stattdessen sollten Sie eine Person benennen, die unter keinen Umständen die Zustimmung Ihres Arbeitgebers findet, bevor Sie in den weiteren Verhandlungen Ihren bevorzugten Kandidaten ins Spiel bringen. Denn gemessen am ersten Kandidaten wird Ihrem Arbeitgeber alles recht sein.

Wie sich die Entscheidung der Einigungsstelle auswirkt

Die Einigungsstelle entscheidet im Rahmen der vollen Mitbestimmung endgültig (§76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG). Das heißt, der Spruch ist für Sie und Ihren Arbeitgeber verbindlich. Als Betriebsrat können Sie bzw. Ihr Arbeitgeber nur bei Angelegenheiten, die der vollen Mitbestimmung unterliegen, auf die Bildung einer Einigungsstelle bestehen. In diesem Fall spricht man vom erzwingbaren Einigungsstellenverfahren.

Tipp: Auch in allen nicht mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten können Sie grundsätzlich eine Einigungsstelle bilden. Allerdings müssen Sie sich dazu mit Ihrem Arbeitgeber über die Entscheidung im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens einigen (§76 Abs. 6 BetrVG). Deshalb ist dieses sogenannte freiwillige Einigungsstellenverfahren wesentlich schwieriger in Gang zu bringen. Im Unterschied zum erzwingbaren Einigungsstellenverfahren sind Sie und Ihr Arbeitgeber in diesem freiwilligen Einigungsstellenverfahren zudem nicht automatisch an die Entscheidung gebunden. Eine Bindungswirkung tritt nur ein, wenn Ihr Arbeitgeber und Sie sich dem Spruch im Voraus unterworfen haben (§76 Abs. 6 Satz 2 BetrVG).Legen Sie möglichst bei allen freiwilligen Einigungsstellenverfahren im Rahmen einer Betriebsvereinbarung vorher fest, dass die Einigungsstelle bindend entscheiden soll.

Wenn Sie mit dem Spruch der Einigungsstelle nicht einverstanden sind

Sowohl Ihr Arbeitgeber als auch Sie haben das Recht, den Spruch der Einigungsstelle von den Gerichten überprüfen zu lassen. Stellt das Gericht in so einem Fall fest, dass die Einigungsstelle die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten hat, wird es die Entscheidung der Einigungsstelle für unwirksam erklären. Ersetzen dürfen die Richter den Einigungsstellenspruch aber nicht. In diesem Fall müsste die Einigungsstelle die Arbeit erneut aufnehmen.

Achtung:
Sind Sie als Betriebsrat der Ansicht, die Einigungsstelle habe falsch entschieden, ist Eile geboten. Denn Ihr Antrag muss innerhalb von 2 Wochen, von dem Tag an gerechnet, an dem Ihnen die Entscheidung zugesandt wurde, eingereicht werden (§76 Abs. 5 BetrVG).

Was zu tun ist, wenn das Verfahren beendet ist

Hat die Einigungsstelle entschieden, ist es Ihre Aufgabe, Ihre Kollegen über die Entscheidung zu informieren. Zudem müssen Sie die Einhaltung der getroffenen Regelungen überwachen.

Wer die Kosten trägt

Die Kosten eines Einigungsstellenverfahrens trägt grundsätzlich Ihr Arbeitgeber (§76a Abs. 1 BetrVG).

Tipp: Sehen Sie ein Einigungsstellenverfahren als letzte Möglichkeit, einen Konflikt mit Ihrem Arbeitgeber zu lösen. Versuchen Sie zunächst, sich mit Ihrem Arbeitgeber so zu verständigen. Falls Sie den Eindruck haben, dass keiner mehr von seiner Position abrückt, obwohl Sie eigentlich das gleiche Endziel verfolgen, sollten Sie die Möglichkeit des Einsatzes eines neutralen Vermittlers als Mediator in Erwägung ziehen. Ein solches Verfahren spart Zeit und verhindert, dass sich die Fronten unnötig weiter verhärten.

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