Als Betriebsrat sind Sie wegen Ihrer verantwortungsvollen Aufgabe besonders geschützt. Sie haben einige Sonderrechte, damit Sie Ihre Arbeit als Arbeitnehmervertreter frei, ungestört und professionell ausüben können – unabhängig davon, ob Sie von Ihrer ursprünglichen Tätigkeit freigestellt wurden oder nicht. Als Betriebsratsmitglied haben Sie diese drei Privilegien gegenüber Ihren Kollegen:
Damit Sie Ihre Aufgaben nicht in ständiger Sorge vor einer Kündigung erledigen müssen, hat der Gesetzgeber für Sie in § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen besonderen Kündigungsschutz geregelt. Eine ordentliche Kündigung ist Ihnen gegenüber nicht möglich.
Der Kündigungsschutz des § 15 Abs. 2 KSchG wirkt nach Beendigung des Betriebsratsamts nach. Die Kündigung ist grundsätzlich für ein Jahr nach der Amtszeit unzulässig.
Neben Betriebsräten gilt der Kündigungsschutz auch für
Außerordentlich kündigen kann Ihr Arbeitgeber Ihnen als Betriebsratsmitglied aber durchaus, wenn
Als Betriebsratsmitglied sind Sie darüber hinaus vor Versetzungen geschützt, die zum Verlust Ihres Amts führen würden. Sie bedürfen immer der Zustimmung des Betriebsratsgremiums und sind nur aus dringenden betrieblichen Gründen zulässig.
Zudem dürfen Sie als Betriebsratsmitglied wegen der Tätigkeit im Gremium weder benachteiligt noch begünstigt werden, was auch Ihre berufliche Entwicklung umfasst – so die Theorie.
In der Praxis ist dieser Benachteiligungsschutz vor allem für Betriebsräte, die von ihrer bisherigen Tätigkeit freigestellt worden sind, schwer zu handhaben. Wie kann sichergestellt werden, dass ihre berufliche Entwicklung und damit natürlich auch ihr Entgelt angemessen steigen? Als Maßstab sollen andere Beschäftigte herangezogen werden, die im gleichen Bereich tätig sind, wie das freigestellte Betriebsratsmitglied vor seiner Amtsübernahme. Die berufliche Entwicklung des freigestellten Mitglieds soll in etwa der der anderen Beschäftigten, die im gleichen Bereich tätig sind entsprechen.
Das macht allerdings niemand im Personalbereich automatisch. Deshalb müssen Sie eine Gehaltsanpassung genauso wie entsprechende fachliche Schulungen (wichtig für die Zeit danach!) immer wieder fordern.