21.06.2011

So vertreten Sie als Betriebsrat die Interessen ausländischer Mitarbeiter optimal

Kürzlich ging es durch die Medien: Der Mangel an Fachkräften veranlasst immer mehr Arbeitgeber, ausländische Spezialisten und Auszubildende einzustellen. Arbeitnehmer anderer Nationen gehören heute in den meisten Betrieben dazu. Dennoch haben sie es immer noch sehr schwer in ihrem Berufsalltag in einem deutschen Unternehmen. Viele müssen ständig mit offenen und verdeckten Konflikten umgehen. Zudem werden die ausländischen Kollegen häufig ausgegrenzt. Als Betriebsrat können Sie einiges für die Mitarbeiter aus anderen Ländern tun.

Als Betriebsrat ist es Ihre Aufgabe, die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verhältnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)).
Rolle des Betriebsrats bei der sozialen Integration von ausländischen Mitarbeitern

Bei der Integration Ihrer ausländischen Mitarbeiter spielen Sie als Betriebsrat deshalb eine wichtige Rolle. Damit sich die Kollegen gut aufgehoben fühlen, sollten Sie regelmäßig spezielle Informationsveranstaltungen für die ausländischen Arbeitnehmer durchführen. Informieren Sie sie in solchen Veranstaltungen vor allem über Maßnahmen, die der Integration zuträglich sind. Das heißt: Nennen Sie die speziellen Weiterbildungsmöglichkeiten für die Zuwanderer, wie z. B. Deutschkurse während der Arbeitszeit. Geben Sie den ausländischen Kollegen bei solchen Informationsveranstaltungen ausreichend Zeit, Fragen zu stellen und im Zweifel auch mal Kritik zu äußern.

Treffen der Mitarbeiter organisieren

Eine andere Möglichkeit, die Integration zu fördern und Ausgrenzungen entgegenzuwirken, sind betriebsinterne Veranstaltungen. Sie bieten allen Mitarbeitern die Möglichkeit, sich über die Arbeit hinaus näher kennen zu lernen. Das trägt fast immer zur besseren Verständigung bei.

Tipp: Versuchen Sie, Ihren Arbeitgeber davon zu überzeugen, in Ihrem Betrieb in regelmäßigen Abständen Veranstaltungen (Sommerfest, Weihnachtsfeier) zu organisieren.

Unterbindung von Ausländerfeindlichkeit unter den Mitarbeitern

Als Betriebsrat haben Sie darüber hinaus die Aufgabe, darüber zu wachen, dass eine unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung oder Nationalität unterbleibt (§ 75 Abs. 1 BetrVG).
Was Sie als Betriebsrat sonst noch für die Ausländischen Mitarbeiter tun können

Auch Ausländer, die sich bereits seit Jahren in Deutschland aufhalten, haben oft noch Schwierigkeiten, bestimmte Vertragsregelungen oder Vereinbarungen richtig zu verstehen. Sorgen Sie deshalb dafür, dass bei wichtigen Vereinbarungen oder Erklärungen immer ein Dolmetscher hinzugezogen wird. Schriftliche Erklärungen (z. B. Abmahnungen) sollten im Zwei fel auch in einer fremdsprachigen Version zur Verfügung stehen. Das Gleiche gilt für wichtige Aushänge und die Arbeitsschutzunterlagen.
Woran Sie als Betriebsrat bei der Einstellung von Ausländern denken sollten

Um in Deutschland ein Beschäftigungsverhältnis eingehen zu können, benötigen Ausländer wichtige Papiere, wie z. B. eine Arbeitserlaubnis und eine Aufenthaltsgenehmigung. Haben die Mitarbeiter die Papiere nicht, ist die Einstellung nicht legal. Als Betriebsrat müssen Sie allen Einstellungen zustimmen (§ 99 BetrVG). In diesem Rahmen können und sollten Sie von Ihrem Arbeitgeber auch Auskunft darüber verlangen, dass die notwendigen Unterlagen vorliegen. Tun sie das nicht, können Sie Ihre Zustimmung verweigern (Bundesarbeitsgericht (BAG), 22.1.1991, Az. 1 ABR 18/90).

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