21.07.2011

So weit reicht Ihre Meinungsfreiheit als Betriebsrat

Grundsätzlich gilt: Natürlich haben Sie als Betriebsrat ein geschütztes Recht auf Meinungsfreiheit. Und das musste sich jetzt vollkommen zu Recht auch ein Arbeitgeber vom höchsten deutschen Arbeitsgericht anhören! (Urteil vom 17.3.2010, Az. 7 ABR 95/08).

In diesem Urteil sagen die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eindeutig: Betriebsräte sollen die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs vertreten und müssen daher rechtlich in der Lage sein, ein offenes Wort zu führen.

Tipp: Einschränkungen gibt es aber in § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Danach ist Ihnen eine parteipolitische Betätigung vor Ort untersagt. Das heißt nicht, das Sie nicht Ihre politische Vorliebe äußern dürfen – Sie dürfen als Betriebsrat aber nicht für eine bestimmte Partei werben.

Im zugrundeliegenden Fall hatte sich der Betriebsrat am Schwarzen Brett gegen den Irak-Krieg geäußert. Aus diesem Grund wurde dem Vorsitzenden durch den Arbeitgeber gekündigt. Der meinte, dass es sich hier um eine solche unerlaubte politische Äußerung handelt. Stimmte aber nicht. Denn ob man für oder gegen einen Krieg ist, kann jeder für sich selber entscheiden. Eine solche Position ist durch das Recht auf Meinungsfreiheit voll gedeckt.

Anders hätte das ausgesehen, wenn der Betriebsrat beispielsweise verkündet hätte: „Wer nicht Partei xy wählt, ist für den Krieg und für sinnloses Morden.“ Hier wären die Grenzen zur Meinungsfreiheit überschritten, da eine klare parteipolitische Positionierung im Vordergrund stehen würde.

Im Klartext: Politische Äußerungen sind erlaubt, wenn Sie nicht den Arbeitsablauf oder Betriebsfrieden beeinträchtigen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG), parteipolitische Tätigkeiten aber sind es definitiv nicht.

Und was gilt in Sachen Meinungsfreiheit außerhalb des politischen Umfeldes?

Streit gibt es häufig darüber, ob Sie als Betriebsrat klare Worte gegen den Arbeitgeber oder von ihm geplante Maßnahmen ergreifen können, oder nicht. Klare Antwort: Wenn Sie sachlich bleiben und nicht auf fragwürdige Vergleiche zurückgreifen („benimmt sich wie Goebbels …“), die eine weitere Zusammenarbeit dem Arbeitgeber unmöglich machen (bzw. ihm das Argument dafür liefern), greift Ihr Recht auf Meinungsfreiheit sehr weit. Doch nochmal: Finger weg von krummen Vergleichen. Wie gefährlich die sind, musste ein Betriebsratsvorsitzender aus Kassel erfahren – auch wenn das Verfahren für ihn noch glimpflich ausgegangen ist:

Der Fall: Ein Betriebsrat war von seinem Arbeitgeber aufgefordert worden, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers zu erteilen. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung allerdings.

Der Betriebsratsvorsitzende, der gleichzeitig Mitglied des Gesamtbetriebsrats war, verfasste ein Schreiben zu dieser Entscheidung. In diesem formulierte er u. a., dass ihn „die Verhaltenskontrollen des Arbeitgebers an die dunkelsten Kapitel der jüngeren Geschichte erinnerten“. Im Rahmen eines kurze Zeit später stattfindenden Gesprächs konkretisierten der Betriebsratsvorsitzende und andere Kollegen aus dem Gremium, dass der Vorsitzende damit auf die Methoden der Staatssicherheit angespielt habe. Zu den Anspielungen fühlte sich das Gremium veranlasst, nachdem es in dem Betrieb immer wieder zu Auseinandersetzungen um elektronische Zugangskontrollen und die Verwendung von Zugangskontrollen durch den Arbeitgeber gekommen war. Diese hatten einige Gerichtsverfahren nach sich gezogen.

Der Arbeitgeber fühlte sich angegriffen und sah in den Äußerungen dennoch eine Beleidigung. Er sprach deshalb gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden eine außerordentliche Kündigung aus. Das Gremium verweigerte allerdings die Zustimmung dazu. Deshalb leitete der Arbeitgeber ein Zustimmungsersetzungsverfahren ein – allerdings ohne Erfolg.

Die Entscheidung: Das Gericht hielt die Kündigung für unwirksam. Es räumte zwar ein, dass der vom Betriebsratsvorsitzenden vorgenommene Vergleich mit dem Regime der früheren DDR unzulässig und überzogen sei. Zudem sei der Vorsitzende nicht zu einer solchen Äußerung berechtigt. Denn sie habe einen beleidigenden Charakter. Sie sei deshalb auch nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt. Dennoch fiel die Interessenabwägung zugunsten des Betriebsratsvorsitzenden aus. Das begründeten die Richter damit, dass dieser – bedingt durch seine Position als Arbeitnehmervertreter – auch die Möglichkeit haben müsse, die Meinung des Gremiums deutlich darzustellen.

Fazit: Sie dürfen kritisieren und auch Sie störende Punkte deutlich ansprechen. Mit allzu kritischen Vergleichen sollten Sie aber dennoch eine gewisse Vorsicht walten lassen. Dann aber sind Sie auf der sicheren Seite!

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