Während des Urlaubs erhalten Sie und Ihre Kollegen Ihr Gehalt voll weiter (§§ 1, 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)). Das gilt jedenfalls für das Grundgehalt und einige andere Vergütungsbestandteile. Es gibt allerdings auch Vergütungsbestandteile, die bei der Berechnung des Urlaubsentgelts keine Rolle spielen. Wie Sie überprüfen können, ob Ihr Arbeitgeber das Urlaubsgehalt in richtiger Höhe gezahlt hat, habe ich für Sie hier einmal zusammengestellt:
… orientiert sich an dem vor dem Urlaub durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelt. Das ist einfach, wenn Ihr Kollege ein festes Monatsgehalt erhält. Dann muss Ihr Arbeitgeber dieses einfach fortzahlen. Anders sieht es aus, wenn Ihr Kollege kein festes Monatsgehalt bekommt; z. B. weil er auf Stundenbasis arbeitet. Dann wird nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG der Berechnung der erzielte Verdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn zugrunde gelegt. Dabei zählen grundsätzlich die Vergütungsbestandteile mit, die ein Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung in den letzten 13 Wochen erhalten hat.
Tritt während der 13 Wochen oder des Urlaubs eine dauerhafte Verdiensterhöhung ein, muss Ihr Arbeitgeber das Urlaubsentgelt vollständig auf der Grundlage des erhöhten Verdienstes berechnen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG). Das heißt: Lohnerhöhungen wirken sich rückwirkend auf das Urlaubsentgelt aus. Verdienstkürzungen bleiben hingegen außer Betracht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG).
Ein reduziertes Gehalt wegen Kurzarbeit, betrieblicher Arbeitsausfälle sowie ein unverschuldetes Arbeitsversäumnis wegen Krankheit etc. finden keine Berücksichtigung. Anders sieht es allerdings aus, wenn das Arbeitsversäumnis von Ihrem Kollegen verschuldet worden ist.
Beispiel: Ausfall wegen eines durch Trunkenheit verursachten Unfalls. So etwas wird entgeltmindernd berücksichtigt.
Das Urlaubsgeld leistet Ihr Arbeitgeber zusätzlich. Und zwar aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung. Auch die Zahlung auf Basis einer Betriebsvereinbarung oder sogenannter betrieblicher Übung ist möglich. Es handelt sich um eine freiwillige Zusatzleistung, die erhöhte Urlaubsaufwendungen wenigstens zum Teil abdecken soll. Ihr Arbeitgeber ist also grundsätzlich verpflichtet, ein Urlaubsgeld zu zahlen.