21.07.2011

Urteil Bundesarbeitsgericht: Wann Sie als Betriebsrat einen Anspruch auf Freischaltung des Internets haben

Sind Sie als Betriebsrat bisher noch nicht mit einem Internetzugang ausgestattet, fragen Sie sich vielleicht, ob Sie Anspruch auf einen Internetzugang haben. Mit dieser Frage haben sich verschiedene Gerichte immer wieder beschäftigt. Sie sind dabei bedingt durch die Umstände im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen.Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil interessante Grundsätze aufgestellt (20.1.2010, Az. 7 ABR 79/08).

Als Betriebsrat haben Sie grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen die für die Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung erforderlichen Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung stellt (§ 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Darüber, was erforderlich ist und was nicht, gibt es immer wieder Streit zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern. Im Hinblick auf die Bereitstellung eines PCs und die Freischaltung eines Internetzugangs wurde das Bestehen eines Anspruchs in Urteilen bisher von der sonst im Betrieb üblichen Ausstattung abhängig gemacht.

Das heißt: Verfügten die Gesprächspartner auf Arbeitgeberseite, mit denen der Betriebsrat bei der Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitete, über einen Internetanschluss, hatte auch der Betriebsrat einen Anspruch. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil nun bestätigt. Es hat im Zusammenhang mit seiner Entscheidung zudem die Anspruchsvoraussetzungen für einen Internetanschluss konkretisiert.

Betriebsrat im Besitz eines PCs ohne Internetzugang

Geklagt hatte der Betriebsrat eines Baumarkts. Er verfügte über einen Computer. Dieser war an das Netzwerk angeschlossen. Allerdings hatte der Betriebsrat nur Zugriff auf das Intranet. Zudem konnte der Betriebsrat E-Mails versenden und empfangen. Einen Zugang zum Internet hatte er nicht.

Das gefiel dem Betriebsrat nicht. Denn die Leitung der Baumarkt-Filiale verfügte über einen Internetanschluss. Außerdem wäre die Freischaltung des Betriebsrats-Computers einfach möglich gewesen. Vor allem wären durch die Freischaltung keine zusätzlichen Kosten entstanden. Er forderte deshalb von der Arbeitgeberin, ihm den Internetzugang freizuschalten.

Arbeitgeber verweigert Freischaltung

Die weigerte sich allerdings. Deshalb leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren ein. Zur Begründung trug er vor, beim Internet handle es sich um eine wichtige Informationsquelle. Die Arbeitgeberin nutze diese in betriebsverfassungsrechtlichen Auseinandersetzungen. Deshalb habe er auch ein Recht auf gleichwertige Informationsquellen.

Betriebsrat hat nach dem Urteil Anspruch auf Internetzugang

Die Richter entschieden, dass der Betriebsrat einen Anspruch auf Freischaltung des Internetzugangs habe. In ihrem Urteil beriefen sich die Richter auf den Grundsatz, dass ein Arbeitgeber dem Betriebsrat die für die laufende Geschäftsführung notwendige Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen müsse (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Sie präzisierten aber auch, was sie konkret damit meinen, und regelten den Fall des Internetanschlusses damit grundsätzlich.

Ein Anspruch auf einen Internetanschluss besteht danach jedenfalls immer dann, wenn

  • der Betriebsrat bereits über einen PC verfügt,
  • ein Internetanschluss schon vorhanden ist,
  • die Freischaltung des Internetanschlusses keine zusätzlichen Kosten verursacht und
  • der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen.

Diese Voraussetzungen hielten die Richter hier für erfüllt. Die Freischaltung des Computers durch die zentrale EDV-Abteilung sei zudem nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden. Die Arbeitgeberin habe auch keine sonstigen berechtigten Belange geltend gemacht, die der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehen.

Fazit: Verlangen Sie von Ihrem Arbeitgeber eine bestimmte Technik, also einen Computer oder ein Diensthandy, und verwendet Ihr Arbeitgeber diese Technik selbst, um die von ihm zu erfüllenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben zu erledigen (Beispiel: Abschluss von Betriebsvereinbarungen, Mitteilungen), haben Sie als Betriebsrat einen Anspruch auf Ausstattung mit derselben Technik.
Tipp: Mangelt es Ihnen bisher noch an einem Internetanschluss, obwohl Ihr Arbeitgeber bzw. die Vorgesetzten, mit denen Sie zu tun haben, diesen haben und zur Erledigung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben nutzen, dann verlangen Sie einen solchen. Begründen Sie Ihre Forderung damit, dass Sie auf das Gerät angewiesen sind, weil das Internet eine notwendige Informationsquelle bei der Erledigung Ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben ist.

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