Die meisten Arbeitgeber vereinbaren heute eine Vertragsstrafe in den Arbeitsverträgen mit den Arbeitnehmern. Sie wollen dadurch ihre Anliegen, dass ein Arbeitnehmer seinen arbeitsvertraglichen Pflichten korrekt nachkommt, Nachdruck verleihen. Wichtig für Sie als Betriebsrat:
Vertragsstrafen im Arbeitsrecht sind grundsätzlich zulässig (§ 340 Bürgerliches Gesetzbuch).
Aber: Solche Vertragsstrafen sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden:
Es muss ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse vorliegen. Das ist etwa der Fall, wenn Ihrem Betrieb durch eine Vertragsverletzung ein erheblicher Schaden droht und sich der Schaden nur schwer nachweisen lässt.
Beispiele:
Die Vertragsstrafenregelung darf nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Das heißt, sie darf weder gegen gesetzliche oder tarifliche Regelungen verstoßen, noch im Widerspruch zu einer gültigen Betriebsvereinbarung stehen.
Die Höhe der Vertragsstrafe muss angemessen sein. Wie hoch sie im Einzelfall ausfallen kann, um auch einer gerichtlichen Überprüfung standzuhalten, ist dabei grundsätzlich vom Einzelfall abhängig. Eine Richtschnur, wie hoch eine Vertragsstrafe bei welchem Verstoß sein kann, können Sie aber der Tabelle am Ende dieses Tipps entnehmen.
Als Betriebsrat sind Sie beim Thema Vertragsstrafen zunächst außen vor. Einfluss nehmen können Sie allerdings, wenn Sie in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung die Bedingungen für solche Vertragsstrafenverfahren vereinbaren.
Vertragsstrafentyp | Höhe |
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Nichtantritt der Arbeitsstelle | Höhe ist in erster Linie abhängig von der Dauer der Kündigungsfrist |
vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses | In so einem Fall darf Ihr Arbeitgeber einen Bruttomonatsverdienst verlangen (BAG, Urteil vom 4.3.2004, Az. 8 AZR 344/03). |
Verstoß gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot | Höhe der Vertragsstrafe ist vom Verdienst und vor allem dem Schaden, der Ihrem Arbeitgeber durch den Fortgang entsteht, abhängig. Macht sich z.B. ein Außendienstmitarbeiter selbstständig, und „behält“ gleich einige Kunden Ihres Arbeitgebers, wird dieser mehr fordern können, als wenn eine Sekretärin einen Büroservice eröffnet. Ein Bruttomonatsgehalt ist bei diesen Verstößen fast immer drin. |
Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht | Hier gilt im Prinzip das zur Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot Gesagte. Auch hier kommt es entscheidend auf die Höhe des Schadens und den Verdienst an. Hier werden Sie als Betriebsrat allerdings hart verhandeln müssen, wenn Sie die Höhe in einer Betriebsvereinbarung auf ein Bruttomonatsgehalt begrenzen wollen. Denn das Gesetz kennt bei solchen Verstößen keine Gnade. Ein Geheimnisverrat kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden (§ 17 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). |