Wird ein Teilzeitmitarbeiter Mitglied des Gremiums, leistet er sicher Betriebsratsarbeit außerhalb seiner üblichen Arbeitszeit. Er hat aber nicht automatisch Anspruch auf Vergütung dieser „Überstunden“. Zunächst muss er sich bei Ihnen um einen Freizeitausgleich bemühen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 11.6.2010 (AZ: 6 Sa 675/10) hervor.
Im Streitfall wurde eine Beschäftigte in Teilzeit (18 Wochenstunden) Anfang März 2009 in den Betriebsrat und einen Betriebsausschuss gewählt. An den entsprechenden Sitzungen nahm sie freitags jeweils 6 Stunden sowie montags und dienstags jeweils 8 Stunden teil. Außerdem besuchte sie im Mai 2009 ein „Einführungsseminar für Betriebsratsmitglieder“ sowie eine Schulungsveranstaltung mit dem Thema „Betriebsverfassungsrecht Teil II“ von jeweils 37 Stunden Dauer.
Von ihrem Arbeitgeber verlangte die Beschäftigte eine Vergütung für 4 der Sitzungsstunden, die über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinausgingen, sowie für 19 zusätzliche Stunden ihrer Teilnahme an den beiden Schulungsveranstaltungen.
Als der Arbeitgeber sich weigerte zu zahlen, klagte sie. Das LAG gab jedoch dem Arbeitgeber Recht: Die Mitarbeiterin hätte sich zunächst um Freizeitausgleich bemühen müssen. Erst wenn dieser nicht möglich gewesen wäre, hätte sich ihr Anspruch auf Freizeitausgleich in einen Vergütungsanspruch umgewandelt.
Grundsätzlich hat Ihr Arbeitgeber die Kosten des Betriebsrats zu tragen. Hierzu zählt auch die Entgeltfortzahlung für Zeiten der Arbeitsbefreiung, § 37 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts, § 37 Abs. 3 BetrVG. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, muss die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit vergütet werden.
Voraussetzung für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kostentragung ist aber in jedem Fall, dass