21.06.2011

Wann Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 40 BetrVG erforderlich sind

Wer voll berufstätig ist, hat die Betreuung von minderjährigen Kindern – trotz schlechter Bedingungen – in irgendeiner Form organisiert. Problematisch wird die Betreuung allerdings in Ausnahmesituationen – wenn der Arbeitnehmer länger arbeiten muss, sei es wegen eines Projekts oder durch eine Dienstreise veranlasst. Stehen Sie als Betriebsrat vor einem vergleichbaren Problem, werden Sie sich fragen, ob Sie eventuell entstehende Betreuungskosten nach § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ersetzt verlangen können. Die Antwort auf die Frage liefert eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg (27.11.2008, Az. 5 TaBV 79/07).

Im Juni 2005 nahm eine Betriebsrätin zunächst an einer Sitzung des Gesamtbetriebsrats und direkt im Anschluss an einer Betriebsräteversammlung an einem mehr als 500 km entfernten Ort teil. Im Juli 2005 fuhr sie ein weiteres Mal für 3 Tage zu Veranstaltungen des Gesamtbetriebsrats. Insgesamt ließ sie ihre 3 Kinder wegen der unterschiedlichen Termine 10 Tage durch eine Tagesmutter betreuen.
Betriebsrätin verlangt Kostenerstattung vom Arbeitgeber nach  § 40 BetrVG

Von ihrem Arbeitgeber verlangte sie daraufhin die Erstattung der Betreuungskosten. Ihr Begehren stützte sie auf § 40 Abs. 1 BetrVG. Denn ohne ihre Tätigkeit im Gremium wären die Kosten nicht angefallen.

Arbeitgeber muss der Betriebsrätin nicht zahlen

Die LAG-Richter entschieden, die Kosten fallen in diesem konkreten Fall nicht unter § 40 BetrVG. Und zwar, weil nach § 40 BetrVG lediglich die für die sachgerechte Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten zu übernehmen seien.

Die Richter hielten die Erforderlichkeit nicht für gegeben. Denn Kinderbetreuungskosten sind ihrer Auffassung nach dann nicht erforderlich, wenn die Kinderbetreuung von einer anderen im Haushalt lebenden Person übernommen werden kann. So war es hier: Die Betriebsrätin hatte neben 2 kleineren Kindern eine volljährige Tochter.

Wenn niemand aus dem Haushalt die Betreuung übernehmen kann

Anders hätte es der Entscheidung zufolge allerdings ausgesehen, wenn das Betriebsratsmitglied keine Möglichkeit gehabt hätte, die Kinder durch eine mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Person betreuen zu lassen.

Meines Erachtens kann das allerdings nur für über die betriebsübliche Arbeitszeit hinausgehende Abwesenheitszeiten gelten. Denn während der Arbeitszeit wird es Ihnen als Betriebsrat genauso wie Ihren Kollegen obliegen, die Betreuung zu organisieren und für die Kosten aufzukommen.

Tipp: Kommen Sie in eine vergleichbare Situation, klären Sie die Kostenübernahme durch Ihren Arbeitgeber im Zweifel im Vorhinein. Dazu stellen Sie am besten einen entsprechenden Antrag bei Ihrem Arbeitgeber. Denn die konkreten Umstände, wann Ihr Arbeitgeber die Kosten übernehmen muss, hat das Landesarbeitsgericht nicht erörtert.

In Ihrem Antrag sollten Sie auf jeden Fall genau darlegen, warum Ihre Tätigkeit als Betriebsrat ursächlich für die Kinderbetreuung ist (Beispiel: Teilnahme an der Sitzung des Gesamtbetriebsrats an einem anderen Standort), dass es keine im Haus lebenden Angehörigen gibt (Beispiel: Vater, ältere Geschwister, Oma), die die Betreuung übernehmen könnten, und welche Kosten verursacht werden. Insoweit müssen Sie unbedingt das Kostensparprinzip berücksichtigen.

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