29.07.2011

Welche Mitbestimmungsrechte Sie bei der Aus- und Weiterbildung haben


2. Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen

Zudem können Sie als von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit Ihnen über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung (Ausbildungsstätten), die Einführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen berät (§ 97 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

Auch haben Sie als Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei allen von Ihrem Arbeitgeber geplanten oder durchgeführten Maßnahmen zur Berufsbildung. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass die beruflichen Fähigkeiten der Arbeitnehmer nicht mehr zur Aufgabenerfüllung ausreichen ().

Achtung: Sobald Sie als Betriebsrat erkennen, dass sich die Tätigkeiten eines oder mehrerer Kollegen laufend verändern und mit den herkömmlichen Kenntnissen nicht mehr zu bewältigen sind, können Sie auf Abhilfe drängen. Denn bei den Qualifizierungsmaßnahmen haben Sie ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Ihr Arbeitgeber kann sich Ihren Forderungen nicht entziehen. Notfalls entscheidet die Einigungsstelle.

Beispiel: Ihr Arbeitgeber stellt die EDV auf ein neues Betriebssystem um, mit dem Sie und Ihre Kollegen noch nicht arbeiten können. Folge einer entsprechenden Maßnahme ist, dass die Fähigkeiten von Ihnen und Ihren Kollegen nicht mehr zur Berufsausübung ausreichen. Als Betriebsrat können Sie deshalb Ihr Mitbestimmungsrecht geltend machen.

3. Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen

Darüber hinaus haben Sie als Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen bei der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Hat sich Ihr Arbeitgeber z. B. entschieden, eine Person mit der betrieblichen Berufsbildung zu beauftragen, muss er das mit Ihnen abstimmen. Sie haben die Möglichkeit, der Beauftragung zu widersprechen (§ 98 Abs. 2 BetrVG). Sie können also verlangen, dass Ihr Arbeitgeber einen bereits ausgesprochenen Auftrag zurücknimmt.

Hier noch eine Praxisübersicht für Sie:

Beteiligungsrechte – So bewahren Sie den Überblick
Maßnahme Ihr Beteiligungsrecht
Förderung der Berufsausbildung

Anspruch auf Feststellung des Berufsbildungsbedarfs, § 96

Abs. 1 Satz 2 BetrVG

Errichtung und Ausstattung von Berufsbildungseinrichtungen Beratung zwingend, § 97 Abs. 1 BetrVG
Einführung von Berufsbildungsmaßnahmen Beratung zwingend, § 97 Abs. 1 BetrVG

Entscheidung über die Teilnahme an

außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen

Beratung zwingend, § 97 Abs. 1 BetrVG
Vorliegen oder Eintreten eines Qualifikationsdefizits

Initiativrecht: Sie können Aus- oder

Weiterbildungsmaßnahmen verlangen, § 97 Abs. 2 BetrVG

Durchführung von Berufsbildungsmaßnahmen echtes Mitbestimmungsrecht: Sie können Maßnahmen verhindern, § 98 Abs. 1 BetrVG
Bestellung eines Ausbilders

Widerspruchs- und Abberufungsrecht, § 98

Abs. 2 und 5 BetrVG

Festlegung der Teilnahme an einer Maßnahme Vorschlagrecht, § 98 Abs. 3 und 5 BetrVG

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