27.07.2011

Wer Anspruch auf Durchführung von Betriebsvereinbarungen hat

Haben Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf die Durchführung einer Betriebsvereinbarung geeinigt, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, diese auch durchzuführen. Ob das allerdings auch für Betriebsvereinbarungen gilt, die ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat abgeschlossen hat, ist immer wieder strittig. Deshalb kam es auch zur Klage eines Betriebsrats der Filiale einer deutschlandweit tätigen Geschäftsbank. Er ging davon aus, einen Anspruch auf Durchführung eines Konzernsozialplans zu haben.

Diesen hatte die Arbeitgeberin mit dem Konzernbetriebsrat im Jahr 2008 vereinbart. Und zwar als Folge konzernweiter Umstrukturierungen. In diesem Sozialplan war unter anderem bestimmt, dass die Arbeitgeberin Änderungskündigungen auf zumutbare Arbeitsplätze aussprechen kann – ohne zur Leistung einer Abfindung verpflichtet zu sein.

Welche Gehaltsbestandteile sind erfasst?

Die wirtschaftliche Zumutbarkeit war nach den Regelungen des Sozialplans gegeben, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern schriftlich zugesagt hatte, ihnen zu ihrem neuen Tarifgehalt eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen den bisherigen Bezügen und der Vergütung in der neuen Tarifgruppe zu zahlen. Nun stritten die Arbeitgeberin und der Filial-Betriebsrat darüber, welche Vergütungsbestandteile von den „bisherigen Bezügen“ erfasst seien.

Der Betriebsrat berief sich darauf, dass auch befristete Ausgleichszahlungen dazugehören. Bei den vom Gremium angesprochenen Leistungen handelte es sich um Zahlungen, die in einem im Jahr 2002 abgeschlossenen Sozialplan vereinbart waren worden. Die Arbeitnehmervertreter behaupteten, die Arbeitgeberin müsse den Konzernsozialplan mit diesem Inhalt durchführen. Die Arbeitgeberin weigerte sich – zu Recht (BAG, Az. 1 ABR 6/09).

Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Durchführung

Das Gericht entschied, dass der Betriebsrat gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Durchführung des Konzernsozialplans habe. Das begründeten die Richter damit, dass Betriebsräte stets nur einen Anspruch auf Durchführung von Betriebsvereinbarungen haben, die sie selbst abgeschlossen haben. Schließe aber ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung, habe ein örtlicher Betriebsrat grundsätzlich keinen Anspruch auf Durchführung. Denn die Einräumung eines solchen Rechts sei zur Wahrnehmung und Durchführung der betrieblichen Mitbestimmung nicht notwendig. Schließlich habe der örtliche Betriebsrat in Fällen, in denen ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat zuständig sei, keine Mitbestimmungsrechte.

Ausnahme: Betriebsvereinbarung legt Rechte fest

Wie in fast allen Angelegenheiten, so wird der Grundsatz auch hier von einer Ausnahme durchbrochen. Denn räumt eine Betriebsvereinbarung einem nicht am Abschluss beteiligten Betriebsrat ausdrücklich Rechte ein, dann kann auch der durch eine solche Vereinbarung begünstigte Betriebsrat die Durchführung entsprechender Regelungen verlangen.

Fazit: Als Betriebsrat können Sie die Durchführung von Ihrem Arbeitgeber nur dann verlangen, wenn Sie selbst Partei der Betriebsvereinbarung sind. Gleiches gilt, wenn Ihnen durch eine Betriebsvereinbarung eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechte eingeräumt werden. Ist einer dieser beiden Punkte gegeben, sollten Sie auf die Umsetzung der entsprechenden Vereinbarungen bestehen.

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