03.08.2011

An eine Betriebsvereinbarung ist und bleibt der Arbeitgeber gebunden!

Stellen Sie sich folgende Situation einmal vor: Das Unternehmen Ihres Arbeitgebers ist in einer finanziell schwierigen Lage. Um die Arbeitsplätze zu sichern, schließen Sie eine Betriebsvereinbarung, wonach die Arbeitnehmer auf einen Teil ihres Geldes verzichten. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber, bis Ende 2011 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen.

Betriebsbedingte Kündigung gegen die Vereinbarung

Im Januar 2011 fallen Sie und einige aus allen Wolken. Mit der Begründung „Die finanzielle Lage hat sich weiter verschlechtert“ spricht der Arbeitgeber nun doch betriebsbedingte Kündigungen aus und setzt sich damit über die noch laufende Betriebsvereinbarung hinweg.

Darf er das?


Die Antwort des Arbeitsgerichts (ArbG) Duisburg fällt eindeutig aus: Nein, das darf er nicht. – und die ist einzuhalten!

Der Arbeitgeber muss sich an den vereinbarten Verzicht auf betriebsbedingten Kündigungen halten, wenn dieser in einer Betriebsvereinbarung festgehalten ist (ArbG Duisburg, Urteil vom 18. April 2011, Az. 3 Ca 436/11 und weitere). Will der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung vorzeitig beenden, bleibt ihm nur der Weg über die Kündigung der Vereinbarung.

Achtung!
Möglicherweise wird Ihr Arbeitgeber in zukünftigen Fällen angesichts dieses Urteils eine Zusatzvereinbarung in solche Betriebsvereinbarungen aufnehmen. Zum Beispiel eine solche:


„Sollte sich die wirtschaftliche Situation trotz der in dieser Betriebsvereinbarung festgehaltenen Maßnahmen weiter verschlechtern, werden Betriebsrat und Arbeitgeber erneut über die Frage von betriebsbedingten Kündigungen zur Abwendung einer drohenden Insolvenz verhandeln.“

Hierauf sollten Sie sich grundsätzlich nicht einlassen. Sie unterlaufen damit die eigene Vereinbarung. Auch für die Arbeitnehmer bleibt damit eine erhebliche Unsicherheit über die Sicherheit ihrer Arbeitsplätze bestehen. Das aber kann nicht in Ihrem Sinn als Betriebsrat sein.

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