02.08.2011

Wichtige Urteile für Ihre Betriebsratswahl

Die regelmäßigen finden alle 4 Jahre statt. Streitfragen in Bezug auf die Betriebsratswahlen, wurden vor dem Arbeitsgericht schon in den letzen Jahren viele geklärt. 7 wichtige Urteile finden Sie in der folgenden Übersicht.

Wie sich eine falsche Angabe des Minderheitengeschlechts im Wahlausschreiben auswirkt

Wird die Mindestsitzzahl für das in der Minderheit in Ihrem Betrieb vertretene Geschlecht im Wahlausschreiben falsch angegeben, ist die Wahl unwirksam, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wahl mit der Angabe der richtigen Zahlen anders ausgegangen wäre. (BAG, Beschluss vom 10.3.2004, Az. 7 ABR 49/03)


Betriebsratswahlen sind bei unzureichender Information ausländischer Mitarbeiter unwirksam

Der Wahlvorstand muss dafür Sorge tragen, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung einer Betriebsratswahl in geeigneter Weise unterrichtet werden. Liegt diese Voraussetzung nicht vor. kann die Wahl angefochten werden!
(BAG, Beschluss vom 13.10.2004, Az. 7 ABR 5/04)

Welche Frist für die Korrektur von Wahlvorschlägen gilt

Die Listen mit den Wahlvorschlägen muss der Wahlvorstand unverzüglich, möglichst innerhalb von 2 Arbeitstagen ab Eingang, prüfen und die Listenvertreter über evtl. Beanstandungen (z. B. wegen fehlender Seiten oder Unterschriften) unverzüglich schriftlich informieren.

Geht eine Vorschlagsliste aber erst am letzten Tag der beim Wahlvorstand ein, darf die Prüfung nicht mehr 2 Tage dauern. Der Wahlvorstand muss kurzfristig handeln und den Listenvertretern Gelegenheit zur Nachbesserung geben.

Das gilt insbesondere dann, wenn am letzten Tag vor Ablauf der Einreichungsfrist noch keine Vorschläge eingegangen sind.
(BAG, Beschluss vom 25.5.2005, Az. 7 ABR 39/04)


So prüfen Sie die Betriebsgröße

Nicht alle Betriebe dürfen sich an der Betriebsratswahl beteiligen. Das hängt vielmehr von der ab. Voraussetzung ist, dass in Ihrem Betrieb mindestens 5 ständig beschäftigte wahlberechtigte Mitarbeiter tätig sind. Von diesen müssen mindestens 3 das passive Wahlrecht haben, also wählbar sein, § 1 Abs. 1 BetrVG. Ermittelt wird die Beschäftigtenzahl im Zweifelsfall anhand der Beschäftigtenzahl in der Vergangenheit und einer Einschätzung der kommenden Entwicklung.
(BAG, Urteil vom 22.2.1983, Az. 1 AZR 260/81)

Wie die Gewerkschaft bei der Wahl mitreden kann

Eine besondere Rolle spielen auch die Gewerkschaften, wenn es um den geht. Zum bestehenden Wahlvorstand kann jede in Ihrem Betrieb vertretene Gewerkschaft, der kein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört, einen der Mitarbeiter als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, .

Eine Gewerkschaft ist dann im Betrieb vertreten, wenn ihr wenigstens ein Arbeitnehmer des Betriebs angehört.
(BAG, Beschluss vom 25.3.1992, Az. 7ABR 65/90)

Keine Behinderung der Betriebsratswahl durch Wahlbeobachtung

Ihr Arbeitgeber darf eine von Ihnen initiierte Betriebsratswahl nicht behindern. Eine Behinderung ist allerdings nicht schon dann gegeben, wenn Ihren Arbeitgeber das Geschehen rund um eine Betriebsratswahl so sehr interessiert, dass er Mitarbeiter aus der Personalabteilung vor dem Wahllokal postieren lässt, damit sie die Wahl an Ort und Stelle beobachten.
(LAG Hannover, Beschluss vom 7.5.2007, Az. 9 TaBV 80/06)

Stimmzettel ohne Wahlumschlag – Das geht nicht

Unabhängig davon, nach welchem in Ihrem Betrieb gewählt wird: Der Stimmzettel gehört in einen Wahlumschlag! Nur so ist das Wahlgeheimnis ausreichend geschützt. Wenn keine Wahlumschläge verwendet werden, liegt ein Grund für die Anfechtung der Betriebsratswahl vor.
(LAG Niedersachsen, Beschluss vom 1.3.2004, Az. 16 TaBV 60/03)

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