21.06.2021

Widerspruch gegen eine geplante Neueinstellung: So machen Sie alles richtig

Beschreibung der Ausgangssituation

Der Betriebsrat des Staatbades in Bad Dürkheim hat einer geplanten Neueinstellung widersprochen. Daraufhin ist die Geschäftsführung vor das Arbeitsgericht gezogen, um die Zustimmung des Betriebsrats durch eine Gerichtsentscheidung ersetzen zu lassen. Doch mit diesem Plan ist die Geschäftsführung leider gescheitert.

Was ist passiert?

Eine  neue Mitarbeiterin sollte eine Rezeptionistin befristet ersetzen, die für ein Jahr Elternzeit nimmt. Doch andere Rezeptionsmitarbeiterinnen (Teilzeit) hatten zuvor angeboten, ihre Arbeitszeit vorübergehend aufzustocken. Der Betriebsrat war der Meinung, dass der Arbeitgeber dieses Angebot nicht einfach hätte links liegen lassen dürfen. Deshalb stimmte er der geplanten Neueinstellung nicht zu. „Richtig so“, so das Arbeitsgericht. Zumal der Fall noch einen gewissen Geruch hat: Die geplante Neueinstellung ist für den Betriebsrat ein Indiz dafür, dass die neue Mitarbeiterin eigentlich gar nicht als Schwangerschafts- bzw. Elternzeitvertretung eingestellt werden sollte, sondern mittelfristig die Leitung der Rezeption übernehmen sollte. Mit der Arbeitnehmerin, die diese Funktion innehat, wurden nämlich bereits Gespräche über eine Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses geführt.

Was dieser Fall für Sie als Betriebsrat bedeutet:

In der Betriebsratspraxis immer wieder auftauchende Frage lauten: Wie können wir einer geplanten Neueinstellung widersprechen? In welchen Fällen ist das überhaupt möglich? Und wie geht es nach dem Widerspruch weiter.

Lassen Sie mich ein wenig Licht ins Dunkle bringen: Will Ihr Arbeitgeber einen neuen Mitarbeiter einstellen, kommt er an Ihnen nicht vorbei. Ihr Arbeitgeber muss Sie vor jeder Einstellung umfassend informieren. Zudem muss er Ihre Zustimmung zu der Einstellung beantragen, § 99 BetrVG. Das heißt:

Stehen bei Ihnen im Betrieb Neueinstellungen an, geht es zunächst darum, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen umfassend Auskunft über die Kandidaten und die entsprechende Stelle erteilt. Dabei muss er seine Informationen komplett an Sie weitergeben. Das heißt vor allem: Er muss Ihnen neben den persönlichen Daten auch Auskünfte über den Arbeitsplatz, den Einstellungstermin und über das Gehalt geben. Außerdem ist er verpflichtet, Sie über eventuell mit der Einstellung einhergehende Auswirkungen auf den betrieblichen Ablauf zu informieren. Gleiches gilt im Prinzip, wenn sich einer Ihrer Kollegen intern auf eine andere Stelle bewirbt. Denn die Mitbestimmungsrechte dienen nicht nur dem Schutz des Kandidaten, sondern der gesamten Belegschaft.

Beachten Sie: Ihr Arbeitgeber muss Ihnen auf Ihren Wunsch die Bewerbungsunterlagen eines Kandidaten vorlegen.

Wann eine Einstellung i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG vorliegt

Dafür, ob eine Einstellung vorliegt oder nicht, kommt es nicht auf den Abschluss des Arbeitsvertrags an. Maßgeblich ist vielmehr, ob der neue Arbeitnehmer bereits in den Betrieb eingegliedert wurde – also, ob er bereits eine Aufgabe wahrnimmt und einem Vorgesetzten zugeordnet wurde.

Beispiel: Arbeitnehmer übernimmt bereits Aufgaben in der Abteilung

Wenn Sie nicht zustimmen wollen

Nach § 99 Abs. 2 BetrVG haben Sie als Betriebsrat das Recht, die Zustimmung zu einer vorgesehenen Einstellung zu verweigern. Wollen Sie das tun, müssen Sie Ihre Entscheidung allerdings begründen. Sie müssen detailliert darauf eingehen, warum konkret diese Maßnahme die anderen Arbeitnehmer benachteiligt, unausgewogen o. Ä. ist. Dabei sind Sie auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe beschränkt. Gründe für die Zustimmungsverweigerung können nach § 99 Absatz 2 BetrVG sein:

  • Ein Verstoß gegen eine Rechtsnorm, § 99 Absatz 2 Nr. 1 BetrVG.
  • Ein Verstoß gegen Auswahlrichtlinien, § 99 Absatz 2 Nr. 2 BetrVG.
  • Die Besorgnis der Benachteiligung anderer Arbeitnehmer, § 99 Absatz 2 Nr. 3 BetrVG – was bei Ihnen wohl der Fall ist
  • Die Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers, § 99 Absatz 2 Nr. 4 BetrVG.
  • Die fehlende Ausschreibung im Betrieb, § 99 Absatz 2 Nr. 5 BetrVG.
  • Eine Gefahr für den Betriebsfrieden, § 99 Absatz 2 Nr. 6 BetrVG.

Bis wann Sie widersprechen müssen

Zudem müssen Sie Ihrem Arbeitgeber Ihren Widerspruch immer innerhalb von einer Woche nach Unterrichtung durch Ihren Arbeitgeber mitteilen. Denn halten Sie sich nicht an die Frist, gilt Ihre Zustimmung als erteilt.

Wenn Ihr Arbeitgeber mit Ihrem Widerspruch nicht einverstanden ist

Verweigern Sie als Betriebsrat Ihre Zustimmung zu einer Einstellung, darf Ihr Arbeitgeber die geplante Maßnahme zunächst nicht durchführen. Er kann jedoch beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Beachten Sie:
Trotz Ihres Widerspruchs kann Ihr Arbeitgeber die Einstellung ausnahmsweise vorläufig durchführen, wenn dies aus betrieblichen Gründen dringend erforderlich ist (§ 100 BetrVG).

Tipp: Führt Ihr Arbeitgeber eine Einstellung durch, obwohl Sie die Zustimmung ordnungsgemäß – also fristgerecht, schriftlich und begründet – verweigert haben, können Sie abgesehen davon, dass eine vorläufige Einstellung gerechtfertigt ist (§ 100 BetrVG), vor das Arbeitsgericht ziehen. Nach § 101 BetrVG können Sie in so einem Fall die Aufhebung der Einstellung fordern. Das Gleiche gilt, wenn Ihr Arbeitgeber eine Einstellung vornimmt, ohne Sie als Betriebsrat überhaupt hierüber zu informieren oder Ihre Zustimmung zu beantragen.

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