22.06.2011

Wie sieht es mit von Arbeitnehmern unterschriebenen Schuldanerkenntnissen rechtlich aus?

„Emmely“ hat Pfandbons im Wert von 1,30 Euro unterschlagen. Das ist nichts gegen den Fall, über den jetzt berichtet wird. Denn der dreht sich um Pfandbons im Wert von über 100.000 Euro! Um diesen Betrag hat ein Supermarkt-Angestellter seinen Arbeitgeber mit gefälschten Leergutbons erleichtet. Die Bilder einer Überwachungskamera überführten den Täter, der reumütig alles gestand, nachdem Geschäftsleitung und Betriebsrat ihn mit den entlarvenden Bildern konfrontiert haben. Als Ausdruck seiner Buße unterzeichnete er ein umfassendes Schuldanerkenntnis und fügte sich einer Zwangsvollstreckung. Wenige Monate später ließ er die Bestätigung seiner Schuld anfechten und klagte auf Herausgabe der Urkunde. Zur Begründung führte er an, dass das Schuldanerkenntnis sittenwidrig zustande gekommen sei und damit alle auf dieser Grundlage getroffenen Vereinbarungen nichtig seien.

Wann ein notarielles Schuldanerkenntnis zu Fall gebracht werden kann

Nach Niederlagen in zwei Instanzen beendete nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) alle Versuche, der Schadenskompensation zu entgehen: Kern der richterlichen Urteilsbegründung ist die Argumentation, dass ein besiegeltes notarielles Schuldanerkenntnis nicht erfolgreich mit Gründen zu Fall gebracht werden kann, die vor Unterzeichnung gegen die Forderung der Gegenseite bekannt waren. Im Klartext: Einwände in Bezug auf die Umstände seiner Überführung und des darauffolgenden Anerkenntnisses hätte der Pfanddieb vor Unterzeichnung geltend machen müssen. Da eine Ausnutzung der Geschäftsunerfahrenheit des delinquenten Arbeitnehmers nicht zu erkennen wäre, sei das Schuldanerkenntnis nicht sittenwidrig, so die Erfurter Richter (BAG: Az. 8 AZR 144/09).

Doch so eindeutig die Schuldfrage hier auch ist – für Sie als Betriebsrat stellt sich in diesem Zusammenhang natürlich die Frage: Wie sieht das mit solchen von Arbeitnehmern unterschriebenen Schuldanerkenntnissen eigentlich rechtlich aus?

Wie es mit Schuldanerkanntnissen eigentlich rechtlich aussieht

Lassen Sie uns dazu einen Blick auf einen älteren Fall werfen: Ein Azubi wurde verdächtigt, Geld und Waren mitgehen zu lassen. Mit diesem Verdacht konfrontiert, unterzeichnete der Azubi ein vom Arbeitgeber vorbereitetes Schuldanerkenntnis, in dem eine Schuldsumme von 80.000 DM (also rund 40.000 Euro) eingetragen wurde. Nach einem Urteil des LAG Thüringen ist dieses Schuldanerkenntnis wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Die angegebene Schadenssumme beruhte nicht auf Angaben des Azubi, sondern auf undurchsichtigen Berechnungen des Arbeitgebers. Fehlbeträge, die auch andere Ursachen als den Langfinger eines Angestellten haben können, dürfen nicht mit einem Schuldanerkenntnis auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden (LAG Thüringen, Urteil vom 10.9.1998, Az.: 6 Sa 104/97).

Im Klartext: Es kommt also darauf an, ob eine Schuld einem Arbeitnehmer wirklich zugerechnet werden kann, oder nicht. Falls ja, kann der Arbeitgeber Schadenersatz verlangen. Hierbei wird ihm die Wiedergutmachung des Schadens erleichtert, wenn der Arbeitnehmer seine Schuld anerkennt und sich schriftlich verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Dabei darf der Arbeitgeber sogar damit drohen, Anzeige bei der Polizei zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer nicht freiwillig das Schuldanerkenntnis unterschreibt.

Aber Achtung: Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht in eine Zwangssituation bringen und ihm das Schuldanerkenntnis „abringen“. Und: Wenn der Arbeitgeber den Schaden nur vage hochrechnen kann, muss gewährleistet sein, dass andere Ursachen für die Fehlbeträge nicht in Betracht kommen.

Deshalb versuchen Arbeitgeber in einem Schuldanerkenntnis auch gleich eine konkrete Summe zu nennen. Unterschreibt der Arbeitnehmer, wird sich der Arbeitgeber darauf berufen – und folgendes Schreiben (Schuldanerkenntnis) vorlegen:

In der Zeit vom … bis … habe ich in der Firma …Waren im Wert von … Euro unerlaubt einbehalten und die Firma … dadurch um einen Betrag i.H.v. … Euro geschädigt. Ich erkenne freiwillig an, dass ich der Firma … einen Betrag i.H.v. … Euro zuzgl. … % Zinsen schulde und verpflichte mich, diesen Betrag in folgenden Raten zurückzuerstatten: … Falls ich diese Vereinbarung nicht einhalte, habe ich mit gerichtlichen Maßnahmen zu rechnen.

Ort, Datum

Unterschrift Arbeitnehmer

Wichtig:

Da Sie als Betriebsrat spätestens bei der fälligen Kündigung einbezogen werden, überprüfen Sie die Berechnung des Arbeitgebers. Denn nur wenn die SCHULD WIRKLICH FESTSTEHT und DIE Berechnung nachvollziehbar ist, ist ein Arbeitnehmer an ein solches Schuldanerkenntnis auch gebunden. Nehmen Sie den Fall auch zum Anlass, um in einer der kommenden Betriebsversammlungen darauf hinzuweisen, dass der Betriebsrat gerne mit Rat zur Seite steht und die Arbeitnehmer diese Möglichkeit auch nutzen sollten, bevor sie übereilt ein solches Schuldanerkenntnis unterschreiben.

Übrigens:

Der Supermarkt-Angestellte, der vor dem AG verloren hat, sitzt nun auf der Rückzahlungsvereinbarung in Höhe von 113.750 Euro. Er zahlt in monatlichen Raten von 200 Euro. Im Jahr 2057 ist seine Schuld abgetragen …

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Ostersonntag ist kein Feiertag!

Jetzt ist es amtlich! Das, was alle befürchtet hatten, ist nun eingetreten: Ostersonntag und Pfingstsonntag sind keine Feiertage! Wer auf so eine Auffassung kommt? Die Richter des höchsten deutschen Arbeitsgerichts. Das... Mehr lesen

23.10.2017
Als Schwerbehinderter ist Ihr Einsatz begrenzt

Als Schwerbehinderter oder einem Schwerbehinderten gleichgestellten behinderter Angestellter, ist die Anforderung an Ihre Einsatzbereitschaft weniger hoch – schon zeitlich. Ihr Teilzeitanspruch Nimmt Ihre Leistungsfähigkeit... Mehr lesen