02.12.2015

Arbeitsschutz: Wie weit reicht Ihr Mitbestimmungsrecht?

Wenn es um den Arbeitsschutz geht, bestimmen Sie als Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mit. Das klingt ja schon mal sehr gut. Aber wie weit reicht Ihre Mitbestimmung wirklich, wo setzt sie an? Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg geklärt (veröffentlicht am 10.4.2015, Az. 23 TaBV 1448/14).

Eine Arbeitgeberin, ein Unternehmen, das vor allem Kleidung vertreibt, einigte sich mit dem Betriebsrat einer Filiale darauf, eine Einigungsstelle zu bilden. Denn man konnte sich nicht auf eine Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz verständigen.

Die Einigungsstelle stellte durch ihren Spruch eine „Betriebsvereinbarung über akute Maßnahmen des Gesundheitsschutzes“ auf. Die Arbeitgeberin war mit dem Spruch jedoch nicht einverstanden und focht ihn deshalb an. Ihre Anfechtung begründete sie unter anderem damit, dass für die getroffenen Regelungen kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestanden habe.

Der Fall landete vor Gericht, wo die Arbeitgeberin gewann. Das Gericht hielt den Spruch der Einigungsstelle überwiegend für unwirksam. Die Richter urteilten zwar, dass der Betriebsrat bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes grundsätzlich mitzubestimmen habe.

Aber sie urteilten auch, dass dieses Mitbestimmungsrecht nur bestehe, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift betriebliche Regelungen zu treffen habe und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verblieben. Zu solchen öffentlich-rechtlichen Regelungen gehören auch die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Dieses Gesetz enthält allerdings einige sehr weit gefasste Klauseln.

Das LAG hat sich nun mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit das Mitbestimmungsrecht bei diesen Generalklauseln besteht, und entschieden, dass dieses nicht uneingeschränkt der Fall ist. Betriebsräte bestimmen daher nur mit, wenn eine unmittelbare objektive Gesundheitsgefahr vorliegt oder eine zum Gesundheitsschutz durchgeführte Gefährdungsbeurteilung (zum Beispiel § 5 ArbSchG) einen Handlungsbedarf ergibt.

In diesem Fall hielten die Richter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats – abgesehen von einigen Ausnahmen – nicht für gegeben.

FAZIT: Beim Arbeits- und Gesundheitsschutz bestimmen Sie als Betriebsrat grundsätzlich nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz mit. Bei sehr weit gefassten Generalklauseln wie etwa § 3 Abs. 1 ArbSchG besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aber nur, wenn eine unmittelbare objektive Gesundheitsgefahr vorliegt oder sich aus einer zum Gesundheitsschutz durchgeführten Gefährdungsbeurteilung ein Handlungsbedarf ergibt.

Daran können Sie sehen, wie wichtig es ist, Gefährdungsbeurteilungen gewissenhaft durchzuführen. Denn mit ihnen schützen Sie nicht nur die Gesundheit Ihrer Kollegen, sondern sichern auch Ihre Mitbestimmung.

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