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9.7.2008
Meldungen
2008
01
Arbeitnehmer haben grundsätzlich die Möglichkeit, bei ihrem Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitszeit zu beantragen (Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)). Stehen einem solchen Teilzeitbegehren allerdings betriebliche Gründe entgegen, kann der Arbeitgeber dieses ablehnen (Umkehrschluss aus § 8 Abs. 4, Satz 1 TzBfG). Das ist u. a. der Fall, wenn es durch die Reduzierung der Arbeitszeit zu erheblichen Störungen tariflicher Arbeitszeitmodelle kommen würde (Bundesarbeitsgericht (BAG), 13.11.2007, Az. 9 AZR 36/07).
2007
12
3,5 Millionen Arbeitslose – und manche Mitarbeiter riskieren trotzdem ihren Job, nur weil sie ihre Nerven nicht im Zaum haben: Bei handgreiflichen Mitarbeitern müssen Sie als Arbeitgeber keine Milde walten lassen, sondern können sofort fristlos kündigen. Das muss auch Ihr Betriebsrat einsehen.
Ob Ihr Betriebsrat für oder gegen Sie arbeitet, haben Sie als Arbeitgeber selbst in der Hand. Je besser Sie ihn auf dem Laufenden halten, desto positiver die Zusammenarbeit. Das bedeutet aber nicht, dass Ihr Betriebsrat immer alles wissen muss. Für Sie als Arbeitgeber ist es daher wichtig, welche Auskünfte Ihr Betriebsrat verlangen und welche er nicht fordern kann. Die folgende Übersicht macht diese Entscheidungen einfacher.
11
In den ersten Bundesländern sind bereits die Nichtrauchergesetze in Kraft getreten. Alle anderen Länder folgen früher oder später. Die Vorschriften zum Nichtraucherschutz sind auch hier bereits verabschiedet.
Welches Büro und welcher Betrieb bereits rauchfrei ist, lässt sich schnell feststellen: an der Zahl der Mitarbeiter, die mit einer Zigarette in der Hand draußen vor der Tür stehen. Das sieht aber nicht nur unschön aus, sondern bereitet Ihnen als Arbeitgeber auch handfeste Probleme.
10
Telearbeit heißt für Sie und Ihre Mitarbeiter flexibles Arbeiten von zu Hause. Aber auch hier gilt der
Grundsatz: Ihr Betriebsrat darf mitreden! Er kann von Ihnen als Arbeitgeber verlangen, dass er bereits vor der Einführung der Telearbeit beteiligt wird, § 90 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das heißt, dass Sie den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend
09
Befristete Verträge sind bei den Arbeitgebern beliebt. Denn ein befristeter Vertrag ist weniger risikoreich für Ihren Arbeitgeber als ein unbefristeter. Er endet automatisch zu einem bestimmten Zeitpunkt. Viele befristete Verträge werden allerdings fehlerhaft abgeschlossen. Folge dessen ist häufig, dass die Vertragsparteien einen unbefristeten Arbeitsvertrag eingehen. Einige Arbeitnehmer berufen sich deshalb bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses auf die Unwirksamkeit des Vertrags und bestehen auf Weiterbeschäftigung. Häufig mit Erfolg. So auch in diesem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall (26.4.2007, Az. 2 Sa 793/06).
Wenn es um Änderungskündigungen geht, müssen Sie sich darauf vorbereiten, dass Ihr Betriebsrat im Personalausschuss unangenehme Fragen stellt. Mit dieser Checkliste sind Sie optimal vorbereitet:
Bei Beförderungen haben Sie ein Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Ohne Ihre Zustimmung läuft also nichts. Stehen bei Ihnen Beförderungen an, dann beachten Sie das folgende Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen (4.6.2007, Az. 1 L 138/07).
Wenn es um die Löhne und Gehälter Ihrer Mitarbeiter geht, wollen Sie sich als Arbeitgeber von niemandem hineinreden lassen. Müssen Sie auch nicht. Denn obwohl Ihr Betriebsrat nach § 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG auch bei der Lohngestaltung mitreden darf, gibt es genug Schlupflöcher, die Sie als Arbeitgeber nutzen können, um frei und ohne Ihren Betriebsrat in Gehaltsfragen entscheiden zu können. Dazu sollten Sie nur zweierlei wissen: wo diese Schlupflöcher liegen und wie Sie sie nutzen.
08
Seit fast an jedem Arbeitsplatz ein Computer steht, klagen viele Arbeitgeber über Mitarbeiter, die ständig privat im Internet surfen. Dabei können Sie ganz einfach klare Verhältnisse schaffen: mit einem Verbot der privaten Internetnetzung. Und auch, wenn Ihr Betriebsrat das anders sieht: Ob Sie ein solches Verbot einführen wollen, ist allein Ihre Entscheidung.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis wandelt sich grundsätzlich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um, wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der Zeit, für die es geschlossen wurde, weiterarbeitet und der Arbeitgeber dem nicht widerspricht (§ 15 Abs. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)). Für den Widerspruch reicht es allerdings, wenn der Arbeitgeber vor dem Auslaufen des befristeten Beschäftigungsverhältnisses erklärt, dass er kein Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer hat. Hat der Arbeitgeber wirksam widersprochen, entsteht kein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Bundesarbeitsgericht (BAG), 11.7.2007, Az. 7 AZR 501/06).
Wollen Sie Fremdpersonal in Ihrem Betrieb einsetzen, darf der Betriebsrat mitreden.
Nach § 40 BetrVG müssen Sie die durch die Betriebsratstätigkeit anfallenden Kosten Ihrer Arbeitnehmer tragen; außerdem müssen Sie ihnen die notwendigen Sachmittel, Schulungen, Fachliteratur etc. zukommen lassen. Das bedeutet aber nicht, dass der Betriebsrat sich nun anschaffen kann,was er möchte, und Sie nur als Zahlstelle dienen. Nein – dem Betriebsrat sind auch Grenzen gesetzt. Welche das sind, erläutern wir Ihnen in diesem Beitrag.
07
Als Arbeitgeber können Sie von einer guten Zusammenarbeit mit Ihrem Betriebsrat nur profitieren. Vor allem, wenn es „ans Eingemachte“ geht und Sie für Ihre Mitarbeiter günstige Regelungen aus wirtschaftlichen Gründen wieder kippen müssen.
Befristete Arbeitsverträge sind bei den Arbeitgebern beliebt. Das ist kein Wunder, denn ein befristeter Vertrag ist weniger risikoreich für Ihren Arbeitgeber. Er endet automatisch zu einem bestimmten Zeitpunkt. Viele befristete Verträge werden allerdings fehlerhaft abgeschlossen. Folge dessen ist häufig, dass die Parteien einen unbefristeten Arbeitsvertrag eingehen. Einige Arbeitnehmer berufen sich deshalb bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses auf die Unwirksamkeit des Vertrags und bestehen auf Weiterbeschäftigung. Häufig mit Erfolg, aber nicht immer. In einem neuen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und ergänzt. Die Ergänzung geht zu Lasten Ihrer Kollegen. Die Richter lockerten die Anforderungen, die an das Schriftformerfordernis gestellt werden (BAG, 13.6.2007, Az. 7 AZR 700/06).
Bei der Personalplanung lassen sich die meisten Arbeitgeber ungern in die Karten schauen. Das ändert aber nichts daran, dass Sie neuerdings nicht nur die ohnehin bestehenden Mitbestimmungsrechte Ihres Betriebsrats, sondern auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachten müssen. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das vor allem, dass Sie sich in Zukunft noch intensiver auf die Personalplanungsgespräche mit Ihrem Betriebsrat vorbereiten sollten. Sonst scheitert nachher ein personelles Vorhaben, nur weil Sie in eine neue Diskriminierungsfalle getappt sind.
Sozialpläne, die Sie mit Ihrem Betriebsrat schließen, sind für die Mitarbeiter verbindlich. Ein Arbeitnehmer, der wegen Schließung seines Produktionsteils eine Abfindung aus dem Sozialplan erhalten hat, kann bei späterer Betriebsstilllegung keinen Anspruch auf höhere Abfindung aus einem zweiten Sozialplan geltend machen. Darauf hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil hingewiesen.
06
Möchte Ihr Dienstherr einen schwerbehinderten Mitarbeiter oder eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin kündigen, dann benötigt er einen Kündigungsgrund. Daneben muss er aber vor der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung einholen. Bei Kündigungen haben Sie ein Mitwirkungsrecht nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Reicht es hier, wenn Ihnen der Dienstherr bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nur die Tatsache der Schwerbehinderung mitteilt, oder muss er Ihnen auch sagen, ob er die Zustimmung des Integrationsamts bereits erhalten hat? Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm kürzlich entschieden (16.2.2007, Az. 13 Sa 1126/06). Das Urteil wurde zwar für einen Betriebsrat gefällt, ist aber auf Sie als Personalrat 1:1 übertragbar.
Die Arbeitgeberin betrieb 84 Bau- und Gartenmärkte. In 71 Märkten bestanden Betriebsräte. Der für die Niederlassung H. gebildete, aus 5 Mitgliedern bestehende Betriebsrat hatte bei der Arbeitgeberin einen eigenen Internetzugang beantragt. Der Betriebsrat verfügte bereits über einen Personalcomputer mit Netzwerkanschluss, der es ihm ermöglichte, das unternehmensweite Intranet zu nutzen sowie E-Mails zu versenden und zu empfangen. Einen Zugang zum Internet hatte der Betriebsrat nicht. Darüber verfügt in dem Markt in H, in dem ca. 90 Mitarbeiter beschäftigt waren, nur der Marktleiter und dessen Stellvertreter. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, zur sachgerechten Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben sei ein Internetanschluss erforderlich.
Die ersten Tarifabschlüsse lassen hohe Kosten für Sie befürchten. Teilweise sind erhebliche Lohn- und Gehaltserhöhungen vereinbart worden. Wenn Sie in der Vergangenheit schon übertarifliche Zulagen gewährt haben, müssen Sie die Erhöhungen in diesem Jahr aber nicht in jedem Fall mitmachen. Unter Umständen können Sie Ihre übertarifliche Zulage mit den Tariferhöhungen verrechnen.
Als Arbeitgeber sollten Sie wieder verstärkt auf Nachwuchsförderung setzen. Die speziellen Programme, mit denen talentierte Hochschulabsolventen auf einen Einsatz im Unternehmen vorbereitet werden, lohnen sich nicht nur für größere Betriebe. Wollen Sie aber später ein solches Talent einstellen, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Betriebsrat diese Pläne mitunter durchkreuzt.
05
Die Diskussion darüber, ob Sie als Betriebsrat bei der Besetzung von Stellen mit 1-€-Jobbern mitbestimmen dürfen, nimmt kein Ende. Wir berichteten bereits vor einiger Zeit, dass sich die Gerichte dabei uneins sind (Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, 17. 5. 2006, Az. 5 A 11752/05; Verwaltungsgericht (VG) Berlin, 12. 9. 2006, Az. VG 62 A 22.06, und VG 62 A 25.06; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), 22. 6. 2006, Az. 22 TL 2779/ 05). Das Arbeitsgericht (ArbG) Reutlingen hat sich in einem neuen Urteil jetzt den Richtern des Hessischen VGH angeschlossen. Es hielt die Einstellung von 1-€-Kräften für mitbestimmungspflichtig (ArbG Reutlingen, 18. 1. 2007, Az. 2 BV 5/06).
Kaum in Kraft getreten, gibt es schon Streit zum Thema Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main hat in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung die Auffassung vertreten, dass der Betriebsrat bei der Einrichtung einer Beschwerdestelle nach dem AGG ein Mitbestimmungsrecht hat.
04
Wie viele Sicherheitsunterweisungen kennen Sie? Eine ganze Menge, da bin ich mir sicher. Und bei der Fülle der Unterweisungen wäre es auch gar nicht verwunderlich, wenn Sie den Überblick verlieren würden. Um dies zu verhindern und Ihnen die Arbeit zu erleichtern, hier die wichtigsten Sicherheitsunterweisungen in Tabellenform:
Internet, Intranet und E-Mail sind in den meisten Betrieben heute nicht mehr wegzudenken. Leider aber auch nicht die arbeitsrechtlichen Probleme, die diese modernen Kommunikationsmittel mit sich bringen. Klare Regelungen helfen aber, solchen Schwierigkeiten von vornherein aus dem Weg zu gehen.
Ein Dauerbrenner im Betriebsratsalltag sind die Grenzen der Mitbestimmung: Wann dürfen Sie wie mitbestimmen? Das beschäftigt sicher auch Sie immer wieder. Hinsichtlich Ihrer Mitbestimmungsmöglichkeiten beim Thema Personalkleidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt in einer Entscheidung klar Stellung genommen (13.2.2007, Az. 1 ABR 18/06).
Als Arbeitgeber müssen Sie sich jetzt darauf einstellen, noch häufiger als bisher mit Mobbing-Vorwürfen konfrontiert zu werden. Gerne wird jeder Konflikt am Arbeitsplatz als Mobbing bezeichnet. Zusätzlich wurde in der Presse immer wieder von spektakulären Mobbingfällen berichtet. Dadurch entstand vielfach der Eindruck, dass schon jede kleinere Streitigkeit am Arbeitsplatz gleich Mobbing sein könnte.
03
Arbeitgeber dürfen Beschäftigte nicht wegen des Verlusts der Sozialversicherungsfreiheit kündigen. Denn die Versicherungsfreiheit stellt keine persönliche Eigenschaft des Arbeitnehmers dar. Sie bietet dem Arbeitgeber deshalb keinen personenbedingten Kündigungsgrund (Bundesarbeitsgericht, 18.1.2007, Az. 2 AZR 731/05).
Der Fall: Ein Mitarbeiter, der bislang eine kurze Fahrt zur Arbeit hatte, weil er in einer Filiale des Unternehmens tätig war, wurde zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt und von der Arbeit freigestellt. Sein Einsatzort war damit am weiter entfernt liegenden Hauptsitz des Unternehmens. Von seinem Arbeitgeber forderte er daher die Erstattung der Fahrtkosten oder zumindest den Unterschiedsbetrag zu seinen bisherigen Fahrtkosten.
Ich plane die Einführung von Telearbeit. Nachdem jetzt die technische Seite sowie die Kostenkalkulation abgeschlossen sind, möchte ich auf den Betriebsrat zugehen. Was muss ich beachten?
Ein Unternehmen gewährte seit 2 Jahren zahlreichen Arbeitnehmern eine Sonderzulage. Dafür wurde den Abteilungsleitern ein bestimmtes Budget bereitgestellt. Als der Betriebsrat davon erfuhr, verlangte er vom Arbeitgeber Auskunft über die Verteilung der Zulagen. Der Arbeitgeber verweigerte den Einblick in die Gehaltsunterlagen, weil die Sonderzahlungen ohne jegliches System individuell vereinbart worden seien. Deshalb bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und auch keine Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers.
Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte mit seinem Betriebsrat eine „Betriebsvereinbarung über die Durchführung von Kontrollmaßnahmen“ geschlossen. Danach durfte der Arbeitgeber sowohl Testkäufe als auch Taschenkontrollen durchführen bzw. durchführen lassen. Auf dem Gerichtsweg wollte der Betriebsrat die Kontrollen jedoch inhaltlich und zeitlich einschränken – und scheiterte auf ganzer Linie (LAG Nürnberg, 10.10.2006, 6 TaBV 16/06).
Viele Arbeitgeber versuchen, Gewerkschaften aus dem Betrieb fernzuhalten. Angesichts der negativen Stimmung, die manche Funktionäre im Betrieb verbreiten, ist das durchaus verständlich. Dabei wird aber oft übersehen, dass Sie als Arbeitgeber mit der Gewerkschaft auch richtig gute Geschäfte machen können.
Ein Betriebsrat sorgt oft nicht nur für einen Haufen Arbeit, sondern auch für jede Menge Kosten: Kaum ist der Betriebsrat in Amt und Würden, müssen Sie sich als Arbeitgeber mit den Ansprüchen der Betriebsratsmitglieder herumquälen. Um sich lästige Streitigkeiten vom Hals zu halten, zahlen dabei viele Arbeitgeber viel zu schnell. Das gilt insbesondere für Schulungen.
Dabei könnten sie steigenden Kosten leicht Einhalt gebieten und den Betriebsrat in die Schranken weisen. Sie müssen nur diese 3 Tipps beachten:
Beinahe alle Arbeitgeber wollen immer informiert sein, was in ihren Betrieben passiert. Sie wollen überprüfen, ob sich ihre Mitarbeiter an ihre Arbeitsanweisungen halten. So manch ein Arbeitgeber neigt dabei dazu, es mit den Kontrollen zu übertreiben. Und zwar, obwohl ihm eigentlich enge Grenzen gesetzt sind – einerseits durch die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer und andererseits durch Ihre Mitbestimmungsrechte. Kontrollen sind deshalb ein Thema, das Sie im Betriebsratsalltag immer wieder beschäftigt. Allerdings ist es für Sie zum Teil sehr schwer, Einfluss zu nehmen. Denn Sie können nur eingeschränkt mitbestimmen. Das zeigt ganz aktuell ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (LAG Nürnberg, 10. 10. 2006, Az. 6 TaBV 16/06).
02
In der Aufregung um das neue AGG kommt oft eins zu kurz: Die Auswirkungen auf Ihre Zusammenarbeit mit Ihrem Betriebsrat. Denn dieser wird sich schnell über das AGG kundig gemacht haben und dann vor allem auf präventive Maßnahmen drängen. Welche neuen Rechte Ihrem Betriebsrat eingeräumt wurden und wie Sie als Arbeitgeber hier optimal handeln können, erfahren Sie im Folgenden.
„Da sind wir dabei!“, lautet der Refrain eines beliebten Kölner Karnevalsschlagers. Aber nicht nur am Rhein schlägt nun wieder die große Stunde der Karnevalsjecken, in der viele Mitarbeiter lieber feiern als arbeiten.
01
Manchmal muss es schnell gehen. Dann stehen Sie vor der Wahl: Entweder Sie verlieren einen Kunden – oder Sie brüskieren Ihren Betriebsrat. In einer solchen Situation können Sie nicht warten, bis Ihre Arbeitnehmervertretung einer beabsichtigten Einstellung zugestimmt hat.
Das Gehalt von Auszubildenden ist immer wieder Gegenstand bildungspolitischer Diskussion. Zunehmend gibt es darüber auch Konflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Wir erläutern für Sie ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und sagen Ihnen, worauf es bei der Festlegung der Azubi-Vergütung generell ankommt.
Ein Arbeitnehmer war Ersatzmitglied eines einköpfigen Betriebsrats. Dieser beschloss, dass der Arbeitnehmer an einem Grundlagenlehrgang für Betriebsräte teilnehmen sollte. Der Arbeitgeber lehnte jedoch die Übernahme der Schulungskosten und die bezahlte Freistellung ab. Daraufhin erhob der Betriebsrat Klage.
Ihr Betriebsrat hat natürlich das Recht, sich beraten zu lassen. Das kann gerade bei umfangreichen technischen Projekten oder Umstrukturierungen der Fall sein. Aber auch hier muss er Kostenbewusstsein an den Tag legen.
2006
12
Ein als Filialleiter beschäftigter Arbeitnehmer war Mitglied des Betriebsrats und als solches von der Arbeit freigestellt. Um seiner Betriebsratstätigkeit nachkommen zu können, musste er nun – statt wie bisher von seiner Wohnung zur Filiale – immer an den Hauptsitz des Unternehmens fahren. Diese Strecke war wesentlich länger. Aus diesem Grund verlangte er die Erstattung der Fahrtkosten in Höhe von 0,30 € je gefahrenen Kilometer. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung.
Angesichts der jetzt neu entflammten Diskussion zum Thema „Nichtraucherschutz“ sollten Sie sich, ggfs. gemeinsam mit dem in Ihrem Unternehmen vorhandenen Betriebsrat, dieses Themas annehmen – und dabei auch die Raucher im Unternehmen nicht vergessen. Denn es geht ja nicht darum, rauchende Zeitgenossen ins Abseits zu stellen – es geht vielmehr darum, die nichtrauchenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einem Passivrauchen zu schützen.
Als Arbeitgeber müssen Sie nur solche Fahrtkosten zahlen, die auf Grund konkreter zu erledigender Betriebsratstätigkeiten angefallen sind. Denn nur solche Kosten zählen zu den zu erstattenden Aufwendungen des Betriebsrats.
Überstunden beziehungsweise Mehrarbeit gehört in vielen Betrieben zum Alltag. Oft sind es
- Saisonspitzen,
- besondere Auftragslagen oder
- dringend erforderliche Terminarbeiten,
die den Mehreinsatz Ihrer Mitarbeiter erforderlich machen.
11
Ein Arbeitgeber wollte einem als Montagehelfer beschäftigten Mitglied des Betriebsrats kündigen. Der Grund: Der Mitarbeiter hatte eigenmächtig seinen Arbeitsplatz verlassen und in dem daraufhin geführten Personalgespräch seinem Vorgesetzten den ausgestreckten Mittelfinger direkt vor das Gesicht gehalten.
Als Arbeitgeber müssen Sie nur solche Fahrtkosten zahlen, die auf Grund konkreter zu erledigender Betriebsratstätigkeiten angefallen sind. Denn nur solche Kosten zählen zu den zu erstattenden Aufwendungen des Betriebsrats. Nicht hierzu gehören die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Betriebsrat und Arbeitgeber konnten sich über eine Betriebsvereinbarung zum Thema: „Regelung und Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb“ nicht einigen. Deshalb wurde hierzu eine Einigungsstelle gebildet.
Ihr Betriebsrat darf nur die richtige Eingruppierung eines Mitarbeiters kontrollieren, sich aber nicht gleichzeitig zur Frage der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit äußern. Darauf hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil hingewiesen.
10
Auf Grund der Stilllegung seines Betriebs vereinbarte ein Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Sozialplan. Dieser sah für über 58-jährige Mitarbeiter wegen des baldigen Eintritts in das Rentenalter eine Obergrenze für die Abfindungsbeträge vor.
Was sich schon seit längerem angedeutet hat, wird sich bald auch in Ihrem Betrieb auswirken: Ein gesetzliches Rauchverbot für alle Betriebe droht. Bremen hat als erstes Bundesland ein gesetzliches Rauchverbot beschlossen.
09
Viele Firmentarifverträge sehen vor, dass Sie die einschlägigen Branchentarifverträge für unterschiedliche Mitarbeitergruppen anwenden. Wollen Sie aber, dass sich die Umstände für nur eine Mitarbeitergruppe ändern, müssen Sie normalerweise insgesamt kündigen.
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