Betriebsratsvorsitz

Rein rechtlich ist der Betriebsratsvorsitz nicht anders gestellt als jedes andere Betriebsratsmitglied auch. Dennoch tragen Sie als Vorsitzende(r) eine ganz besondere Verantwortung: Sie laden zu den Betriebsratssitzungen ein und kümmern sich um den Schriftverkehr. Sie gehen auf spezielle Schulungen und werden vermutlich in Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber an vorderster Stelle stehen.

Eine gute Organisation, Durchsetzungsvermögen und auch rhetorische Fähigkeiten werden Ihnen bei Ihrer Aufgabe sicher von Vorteil sein. Auf den folgenden Seiten haben wir einige hilfreiche Informationen, speziell für Betriebsratsvorsitzende, zusammengestellt.

Blog-News

Wünschen Sie Ihrem Chef kein Scheißwochenende!

29.11.2011

Ein Betriebsratsvorsitzender hatte offensichtlich mit seinem Vorgesetzten erhebliche Differenzen. Jedenfalls hatte er diesem einmal ein „Scheißwochenende“ und einmal ein „beschissenes Wochenende“ gewünscht.

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Wissen

Anfechtung des Protokolls: So schützen Sie Ihre Interessen

29.06.2011

Die Betriebsversammlung wird protokolliert. Doch nicht immer sind Ihr Arbeitgeber oder auch Ihre Kollegen mit dem, was in Ihrem Protokoll festgehalten wurde, gänzlich einverstanden. Unter Umständen werden sie lediglich Kritik äußern. Manchmal erheben sie allerdings auch Einwendungen. Dann kommt es entscheidend darauf an, wie Sie in diesem Fall agieren:

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Beschlussfassung ohne Fehler – So geht’s

08.02.2011

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ihr Gremium trifft sich zur Betriebsratssitzung. Die Tagesordnung ist ordnungsgemäß zuvor versandt worden und alle Mitglieder sind anwesend, sprich das Gremium beschlussfähig. Das stellt Ihr Vorsitzender auch korrekterweise fest. Jetzt gibt es aber gerade einen aktuellen Aufreger im Unternehmen:

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So vermeiden Sie Fehler, wenn Sie Ersatzmitglieder zu Betriebsratssitzungen einladen

18.01.2011

Scheidet einer Ihrer Betriebsratskollegen aus oder kann er sein Amt zeitweilig nicht wahrnehmen, müssen Sie als Betriebsratsvorsitzender ein Ersatzmitglied zu Ihrer Sitzung einladen (§ 29 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)).

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Urteile

Trotz Vermögensdelikts: Die Entlassung eines langjährig Beschäftigten ist schwierig

22.12.2010

Der Fall: Ein 50-jähriger Betriebsratsvorsitzender war seit 30 Jahren bei seinem Arbeitgeber tätig. Eben dieser Arbeitnehmer hatte nun einem Kollegen 3 Schrauben aus dem Bestand des Arbeitgebers „organisiert” – Wert: 28 Cent.

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