18.12.2009

Betriebsratswahlen 2010 – Teil 3: aktives und passives Wahlrecht im Einzelnen

Zwischen dem 01. März und dem 31. Mai 2010 finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Hier können Sie jeden Tag das Wichtigste zu den Wahlen lesen.

Wahlberechtigt sind nur die volljährigen Arbeitnehmer.
Dazu zählen aber auch alle Kolleginnen und Kollegen in Elternzeit, Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende, Heimarbeiten, Aushilfen und befristet Beschäftigte. Leiharbeitnehmer sind dann im Entleihbetrieb wahlberechtigt, wenn sie länger als 3 Monate dort eingesetzt werden. Daneben können Sie auch in ihrem Verleihbetrieb wählen. 
Leitende Angestellte haben kein Wahlrecht. Allerdings gibt es häufig Streitigkeiten darüber, wer zu den leitenden Angestellten gezählt wird und wer nicht.

Passives Wahlrecht bedeutet, dass Sie als Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt werden können.
Dafür müssen Sie 6 Monate dem Betrieb angehören. Darauf werden auch Zeiten angerechnet, wenn Sie vorher bei einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns tätig waren.

Leiharbeitnehmer können sich nicht im Betrieb des Entleihers wählen lassen.

Wichtiger Hinweis für gekündigte Arbeitnehmer: Das aktive Wahlrecht steht Ihnen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort. Danach dürfen Sie nur wählen, wenn der Arbeitgeber Sie während eines Kündigungsschutzverfahrens weiter beschäftigt. Das passive Wahlrecht bleibt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehen. Danach können Sie nur gewählt werden, so lange das Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht läuft.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Bewerberabsagen: Warum Auswahlrichtlinien jetzt noch wichtiger werden

Dem Europäischen Gerichtshof liegt ein Fall zur Entscheidung vor, der die deutsche Rechtsprechung umkrempeln wird. Der Europäische Gerichtshof soll entscheiden, ob Arbeitgeber auch weiterhin einem abgelehnten Bewerber nicht... Mehr lesen

23.10.2017
Haben Sie auch nach Kündigung durch Ihren Arbeitgeber einen Urlaubsanspruch?

Als Arbeitnehmer haben Sie nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf Erholungsurlaub. Soweit Ihr Arbeitsvertrag oder eventuelle Tarif- bzw. Betriebsvereinbarungen keine abweichenden Bestimmungen beinhalten, beträgt Ihr... Mehr lesen