18.04.2011

Betriebsverfassungsgesetz – Ihre Rechte als Betriebsrat – Heute: Die Betriebsratswahl

Betriebsräten kommt eine zentrale Rolle im Arbeitsalltag zu. Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Betrieb und schränkt die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers ein. Arbeitnehmer werden an den Entscheidungen des Arbeitgebers beteiligt.
 
Nur gut unterrichtete Betriebsräte können ihre Wirkung voll entfalten. Daher soll diese kleine Blog-Reihe die wichtigsten Rechte und Pflichten sowie die Grundzüge aus dem Betriebsverfassungsrecht erläutern, damit Betriebsräte rechtssicher arbeiten können und andere Arbeitnehmer Lust und Spaß am Betriebsratsamt bekommen.

Heute: Die Betriebsratswahl

Betriebsräte werden von den wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt. Voraussetzung ist, dass mindestens 5 ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer in einem Betrieb tätig sind, von denen mindestens 3 Arbeitnehmer selber wählbar sind. Nur dann kann es überhaupt zu einer Wahl kommen.

Die entsprechenden Regelungen finden Sie sowohl im Betriebsverfassungsgesetz als auch in der dazugehörigen Wahlordnung.

Wichtig: Das BetrVG schreibt keine Wahl vor! Deshalb gibt es auch in so vielen Betrieben keinen Betriebsrat, obwohl die Betriebe tatsächlich betriebsratsfähig wären. Das ist eigentlich schade!
Wann kommt es nun zu einer Wahl? Immer dann, wenn

·    die Arbeitnehmer,
·    eine Gewerkschaft,
·    der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder
·    der bereits existierende Betriebsrat

eine Wahl anstößt.

Grundsätzlich finden die Wahlen alle 4 Jahre statt. Das Gesetz sieht auch einen exakten Zeitpunkt vor, nämlich in der Zeit vom 01. März bis 31. Mai.

Unvorhergesehen Wahlen außerhalb dieses Zeitpunktes sind auch möglich. Die wichtigsten Fälle sind:

  • Es existiert kein Betriebsrat.
  • Der bisherige Betriebsrat ist zurückgetreten oder wurde durch das Arbeitsgericht aufgelöst.
  • Die Betriebsratswahl wurde angefochten.

Wahlrecht haben alle Arbeitnehmer des Betriebs, sofern sie ihr 18. Lebensjahr vollendet haben. Leiharbeiter können dann wählen, wenn sie länger als 3 Monate im Entleihbetrieb eingesetzt werden.

Wählbar sind alle die Wahlberechtigten, die am Wahltag 6 Monate dem Betrieb angehören, allerdings nicht die Leiharbeitnehmer!

Wichtig: Altersteilzeitler in der Freistellungsphase und leitende Angestellte haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht!

Und nun abschließend zur Größe des Betriebsrats: Diese richtet sich nach Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer. Sofern 5 bis 20 Arbeitnehmer vorhanden sind, wird 1 Betriebsratsmitglied gewählt, bis 50 Arbeitnehmer 3 Mitglieder, bis 100 Arbeitnehmer 5 Mitglieder, bis 200 Arbeitnehmer 7 Mitglieder und so weiter.

Und morgen beschäftigen wir uns mit dem Grundsatz der beiden Wahlverfahren, nämlich dem Regelwahlverfahren und dem vereinfachten Wahlverfahren.

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