Viele Ihrer Kollegen und Kolleginnen müssen mit einer persönlichen Schutzausrüstung arbeiten. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen diese stellen. Und dann? Wer reinigt die PSA? Wer ersetzt sie? Was müssen Ihre Kollegen und Kolleginnen beachten?
Diese Muster-Betriebsvereinbarung hilft Ihnen Unstimmigkeiten und Missverständnisse zu vermeiden
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Muster-Betriebsvereinbarung: Umgang mit persönlichen Schutzausrüstungen
Zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat wird nachstehende Betriebsvereinbarung über die Bereitstellung und das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen (Körperschutzmittel) geschlossen:
Präambel
Geschäftsleitung und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass das Risiko eines Arbeitsunfalls oder eines Gesundheitsschadens durch präventiv wirkende Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Als besonders wirkungsvoll erweisen sich die persönlichen Schutzausrüstungen, deren Tragepflicht mit dieser Betriebsvereinbarung begründet wird.
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten in allen Abteilungen des Betriebs.
§ 2 Bereitstellung der Schutzausrüstung
(1) Der Betrieb stellt allen Beschäftigten kostenlos geeignete Schutzbekleidung und Schutzgeräte zur Verfügung.
(2) Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Schutzausrüstung pfleglich zu behandeln, in einsatzfähigem Zustand zu halten und an den dazu bestimmten Orten aufzubewahren.
(3) Im Fall der Beschädigung von Schutzausrüstungen muss dem Sicherheitsbeauftragten unverzüglich Meldung erstattet werden.
(4) Eine etwaige Reparatur oder ein Austausch sowie die Reinigung der Schutzausrüstung geht zulasten des Arbeitgebers.
§ 3 Auswahl der Schutzausrüstung
(1) Geschäftsleitung und Betriebsrat bilden eine paritätische Kommission, die für die Beschäftigten festlegt, welche persönlichen Schutzausrüstungen zu tragen sind.
(2) Eine erste Analyse der Verhältnisse in den einzelnen Abteilungen ergab die Notwendigkeit, für den Bereich der Produktion das Tragen folgender Schutzausrüstung für die Beschäftigten zur Pflicht zu machen:
(3) Änderungen und Ergänzungen werden den Beschäftigten jeweils durch Aushang am Schwarzen Brett bekannt gegeben.
(4) Die paritätische Kommission tritt alle 3 Monate zusammen, um notwendige Anpassungen zu beraten.
§ 4 Sanktionen
Alle Führungskräfte und Sicherheitsorgane sind verpflichtet, auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung hinzuwirken. Sie sind verpflichtet, die Beschäftigten auf die Pflichten aus der Vereinbarung hinzuweisen und zu ihrer Einhaltung aufzufordern. Unterlässt die Führungskraft dies, so kann sie abgemahnt werden.
Ebenso kann der Arbeitnehmer abgemahnt werden, wenn er gegen § 2 Abs. 2 und 3 dieser Betriebsvereinbarung verstößt.
§ 5 Kündigung
Diese Betriebsvereinbarung kann durch entsprechende schriftliche Erklärung mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
§ 6 Inkrafttreten
Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
_____________________________________ Ort, Datum
_____________________________________ Unterschriften