10.10.2010

Betriebsrat treibt es auf die Spitze: Arbeitgeber muss nicht in Haft

Manche Arbeitgeber treiben es einfach zu weit. Es gibt verbindliche Regelungen im Betriebsverfassungsgesetz, welche Rechte und Pflichten ein Arbeitgeber hat. In einem aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall wollte sich ein Arbeitgeber an diese Pflichten nicht halten.

 
Der Fall: Ein Arbeitgeber hat mit seinem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen. An diese Betriebsvereinbarung hat er sich nicht gehalten und diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt.

Der Betriebsrat verlangte die Unterlassung der vereinbarungswidrigen Maßnahmen. Der Arbeitgeber sollte künftig keine Mitarbeiter ohne Zustimmung des Betriebsrats aus der Zeiterfassung herausnehmen. Als der Arbeitgeber dem nicht nachkam, beantragte der Betriebsrat ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro. Weiterhin wollte er für den Fall, dass der Arbeitgeber Ordnungsgeld nicht zahlt, eine Ordnungshaft gegen den Arbeitgeber durchsetzen lassen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben entsprechende Beschlüsse gefasst. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro angedroht und für den Fall, dass dieses nicht eingetrieben werden könne, Ordnungshaft, zu vollstrecken an den beiden Geschäftsführern, angedroht.

Dem hat das Bundesarbeitsgericht allerdings mit Beschluss vom 05.10.2010, Az.: 1 ABR 71/09, einen Riegel vorgeschoben: Der hier einschlägige § 23 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz begrenzt ein Ordnungsgeld auf 10.000 Euro und sieht keine Ordnungshaft vor.

Deshalb müssen die Geschäftsführer auch nicht ins Gefängnis.

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