21.04.2011

Betriebsverfassungsgesetz – Ihre Rechte als Betriebsrat – Dann müssen Sie nicht arbeiten

Betriebsräten kommt eine zentrale Rolle im Arbeitsalltag zu. Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Betrieb und schränkt die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers ein. Arbeitnehmer werden an den Entscheidungen des Arbeitgebers beteiligt. 
Nur gut unterrichtete Betriebsräte können ihre Wirkung voll entfalten. Daher soll diese kleine Blog-Reihe die wichtigsten Rechte und Pflichten sowie die Grundzüge aus dem Betriebsverfassungsrecht erläutern, damit Betriebsräte rechtssicher arbeiten können und andere Arbeitnehmer Lust und Spaß am Betriebsratsamt bekommen.

Heute: Dann müssen Sie nicht arbeiten

Als Betriebsrat führen Sie ein unentgeltliches Ehrenamt. Trotzdem haben Sie bestimmte Rechte, die Ihre Kolleginnen und Kollegen nicht haben. Das wichtigste davon ist sicherlich das Recht auf Arbeitsfreistellung.

So können Sie bei dem Besuch von Schulungen von der Arbeitsleistung freigestellt werden und erhalten trotzdem Ihr Arbeitsentgelt weiter. Das gleiche gilt, wenn Ihr Betrieb Sie aufgrund der Größe vollständig von der Arbeitsleistung freistellen muss, oder, wenn Sie beispielsweise Betriebsratssitzungen oder Besuche oder andere Betriebsratstätigkeiten durchführen.

Bei den Schulungen sollten Sie zwischen erforderlichen Schulungen und lediglich nützlichen Schulungen unterscheiden. Die nützlichen Schulungen können Sie 3 Wochen im Jahr besuchen, falls Sie neues Mitglied im Betriebsrat sind sogar 4 Wochen. Es müssen eben keine erforderlichen Kenntnisse für die Betriebsratsarbeiten, sondern lediglich nützliche vermittelt werden. Der Nachteil ist aber, dass Sie zwar frei bekommen, aber nicht die Schulungskosten erhalten.

Interessanter sind da schon die erforderlichen Schulungen. Hier bekommen Sie

  • Ihr Arbeitsentgelt fortgezahlt
  • die Seminargebühren erstattet
  • die Verpflegungskosten
  • die Unterkunftskosten
  • die Fahrtkosten.

Wichtig dabei ist jedoch, dass der Betriebsrat beschließt, Sie auf ein entsprechendes Seminar zu schicken. Und das geht wiederum nur, wenn es sich zwar auch um nützliche Kenntnisse handelt, wichtiger ist jedoch, dass sie auch erforderlich sein müssen. Bei Grundkenntnissen des Arbeitsrechts und Betriebsverfassungsrechts ist dieses allgemein der Fall.

Nach einem neuen Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.03.2011, Az.: 24 BV 15046/10, haben Sie sogar den Anspruch darauf, eine Schulung in Ihrer Heimatsprache zu absolvieren, wenn Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend genug verstehen und sprechen können.

Fazit: Sie haben Anspruch auf Freistellung für Schulungen, für Ihre normale Betriebsratstätigkeit oder sogar in größeren Betrieben, damit Sie der Betriebsratstätigkeit überhaupt nachkommen können.

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