02.05.2011

Betriebsverfassungsgesetz – Ihre Rechte als Betriebsrat – Heute: Die Berufsbildung

Betriebsräten kommt eine zentrale Rolle im Arbeitsalltag zu. Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Betrieb und schränkt die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers ein. Arbeitnehmer werden an den Entscheidungen des Arbeitgebers beteiligt. 
Nur gut unterrichtete Betriebsräte können ihre Wirkung voll entfalten. Daher soll diese kleine Blog-Reihe die wichtigsten Rechte und Pflichten sowie die Grundzüge aus dem Betriebsverfassungsrecht erläutern, damit Betriebsräte rechtssicher arbeiten können und andere Arbeitnehmer Lust und Spaß am Betriebsratsamt bekommen.

Heute: Die Berufsbildung

Die Berufsbildung gehört zu den zentralen Aufgaben des Arbeitgebers, die mit dem Betriebsrat zu beraten sind. Entsprechende Regelungen sind in den §§ 96 bis 98 BetrVG vorhanden. Nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch der Betriebsrat hat die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern.

Wie geschieht das im Einzelnen?

Zunächst hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsausbildungsbedarf zu ermitteln. Weiterhin hat er mit dem Betriebsrat die Fragen der Berufsbildung zu beraten. Der Betriebsrat kann auch Vorschläge unterbreiten.

Bei der Durchführung von Maßnahmen hat der Betriebsrat ebenfalls mitzubestimmen. Es handelt sich um ein echtes Mitbestimmungsrecht. Er hat bei Inhalt und Ausgestaltung von Verträgen über Fortbildungen und Umschulungen tatsächlich mitzubestimmen. Im Rahmen der Berufsausbildung ist das allerdings nicht möglich, da beides im Berufsbildungsgesetz bereits geregelt ist.

Aber die Festlegung der Dauer einer Bildungsmaßnahme bei den übrigen Arbeitnehmern gehört wiederum zu seinem Mitbestimmungsrecht.

Kommt es bei der Durchführung von betrieblichen Bildungsmaßnahmen nicht zu einer Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, kann der Betriebsrat vor die Einigungsstelle ziehen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt dann die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Ganz wichtig: Bei der Auswahl der Teilnehmer müssen sowohl Betriebsrat als auch Arbeitgeber darauf hinwirken, dass allen ausbildungswilligen Arbeitnehmern die Teilnahme an Maßnahmen ermöglicht wird.

Praktisch wichtiger Fall ist auch, wenn der Betriebsrat Bedenken gegen die Eignung eines Ausbilders hat. Auch hier kann er beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine bestimmte Bestellung zu unterlassen oder eine Abberufung vorzunehmen.

Fazit: Bei Fragen der Berufsbildung hat der Betriebsrat ein weit reichendes Mitbestimmungsrecht!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Beleidigung

Eine Beleidigung im Betrieb kann dem Arbeitnehmer eine Abmahnung einbringen, bei groben Beleidigungen auch eine Kündigung. Der Arbeitgeber muss, bevor er seine Maßnahme trifft, abwägen und auch den Arbeitnehmer Entlastendes... Mehr lesen

23.10.2017
Versetzungen durch AGG manchmal nötig

Sämtliche Personalentscheidungen muss Ihr Arbeitgeber seit dem 18.8.2006 mit Blick auf das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) überprüfen. Das gilt natürlich auch für Versetzungen. Das AGG verbietet Benachteiligungen wegen... Mehr lesen