Betriebsräten kommt eine zentrale Rolle im Arbeitsalltag zu. Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Betrieb und schränkt die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers ein. Arbeitnehmer werden an den Entscheidungen des Arbeitgebers beteiligt.
Nur gut unterrichtete Betriebsräte können ihre Wirkung voll entfalten. Daher soll diese kleine Blog-Reihe die wichtigsten Rechte und Pflichten sowie die Grundzüge aus dem Betriebsverfassungsrecht erläutern, damit Betriebsräte rechtssicher arbeiten können und andere Arbeitnehmer Lust und Spaß am Betriebsratsamt bekommen.
Heute: Fehler beim Betriebsratsbeschluss
Was geschieht eigentlich, wenn ein Betriebsratsbeschluss fehlerhaft zustande kommt? Das kann recht leicht geschehen, insbesondere wenn Fehler bei der Ladung der Mitglieder und insbesondere der Ersatzmitglieder passieren.
Sie haben hier zwischen groben und schweren Verstößen gegen die Vorschriften und leichten und einfachen Verstößen zu unterscheiden. Schwere Verstöße führen dazu, dass die Beschlussfassung unwirksam ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn nicht alle Betriebsratsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, die Tagesordnung fehlte oder die Beschlussfähigkeit fehlerhaft berechnet wurde. Natürlich zählt dazu auch, wenn jemand der Betriebsratswahl teilgenommen hat, der gar nicht hätte teilnehmen dürfen.
Leichte Verstöße sollen die Wirksamkeit der Beschlussfassung dagegen nicht beeinträchtigen.
Und was ist, wenn es darüber Streit gibt? Dann geht es vor das Arbeitsgericht. Im Beschlussverfahren entscheidet dieses darüber, ob die Beschlussfassung rechtmäßig ist oder nicht.
Übrigens: Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Sitzungsniederschrift zu verfassen, ein so genanntes Protokoll. Das gilt unabhängig davon, ob der Betriebsrat Beschlüsse gefasst hat oder nicht. Sind Beschlüsse allerdings in dem Protokoll nicht aufgenommen worden, führt das nicht zur Unwirksamkeit!