16.04.2011

Betriebsverfassungsgesetz – Ihre Rechte als Betriebsrat – Heute: In welchen Betrieben gilt das Betriebsverfassungsgesetz?

Betriebsräten kommt eine zentrale Rolle im Arbeitsalltag zu. Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Betrieb und schränkt die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers ein. Arbeitnehmer werden an den Entscheidungen des Arbeitgebers beteiligt. 
Nur gut unterrichtete Betriebsräte können ihre Wirkung voll entfalten. Daher soll diese kleine Blog-Reihe die wichtigsten Rechte und Pflichten sowie die Grundzüge aus dem Betriebsverfassungsrecht erläutern, damit Betriebsräte rechtssicher arbeiten können und andere Arbeitnehmer Lust und Spaß am Betriebsratsamt bekommen.

Heute: In welchen Betrieben gilt das Betriebsverfassungsgesetz?

Zunächst findet das BetrVG in allen Betrieben der Privatwirtschaft Anwendung. Ausdrücklich gilt es nicht im öffentlichen Dienst. Für Schifffahrts- und Luftfahrtunternehmen existieren spezielle Regelungen. Weiterhin gilt es für inländische Betriebe, unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer haben.

Wichtig für Sie zu wissen: In Tendenzbetrieben gilt das BetrVG nur sehr eingeschränkt.  Diese Betriebe sollen vor Beeinträchtigungen angeblich geschützt werden.

So kommt das BetrVG bei Religionsgemeinschaften und in ihren karikativen erzieherischen Einrichtungen nicht zur Anwendung.

Im Übrigen gilt das BetrVG auch nicht in

  • politischen Parteien
  • Gewerkschaften und
  • Arbeitgeberverbänden.

Persönlich gilt das Betriebsverfassungsgesetz für sämtliche Arbeitnehmer des Betriebs. Auch die Auszubildenden und die geringfügig beschäftigten Aushilfen zählen mit!

Nur Geschäftsführer, Ehegatte, Lebenspartner und Verwandte sowie Verschwägerte des 1. Grades, die häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, zählen nicht dazu.

Mit dem Spezialfall der leitenden Angestellten beschäftigen wir uns morgen.

Und was ist mit Leiharbeitern? Diese bleiben Arbeitnehmer des Verleihunternehmens. Sie dürfen im Entleihbetrieb wählen, haben aber kein passives Wahlrecht. Diese Wahlberechtigung erhalten Sie erst dann, wenn Sie länger als 3 Monate im Entleihbetrieb eingesetzt werden.

Fazit: Das BetrVG gilt für sämtliche inländischen Betriebe, mit Ausnahme der Tendenzbetriebe sowie quasi für sämtliche Arbeitnehmer des Betriebs.

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