05.05.2011

Betriebsverfassungsgesetz – Ihre Rechte als Betriebsrat – Heute: Vorläufige personelle Maßnahmen

Betriebsräten kommt eine zentrale Rolle im Arbeitsalltag zu. Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Betrieb und schränkt die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers ein. Arbeitnehmer werden an den Entscheidungen des Arbeitgebers beteiligt. 
Nur gut unterrichtete Betriebsräte können ihre Wirkung voll entfalten. Daher soll diese kleine Blog-Reihe die wichtigsten Rechte und Pflichten sowie die Grundzüge aus dem Betriebsverfassungsrecht erläutern, damit Betriebsräte rechtssicher arbeiten können und andere Arbeitnehmer Lust und Spaß am Betriebsratsamt bekommen.

Heute: Vorläufige personelle Maßnahmen

Arbeitgeber haben es häufig sehr eilig. Kaum ist eine personelle Entscheidung gefällt, muss diese auch sofort umgesetzt werden. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber bei jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung den Betriebsrat zu informieren und dessen Zustimmung einzuholen.

In besonders dringenden Fällen, ist aber auch eine vorläufige personelle Maßnahme möglich. In diesen dringenden Fällen kann der Arbeitgeber nämlich ohne Zustimmung des Betriebsrats handeln. Er muss dann die personelle Maßnahme aus sachlichen Gründen für dringend erforderlich halten. Die Maßnahme muss also wirklich dringend notwendig sein und kein anderer zumutbarer Weg darf zur Verfügung stehen.

Trotzdem hat der Arbeitgeber seinen Betriebsrat zu unterrichten, nämlich unverzüglich und er hat dabei die Dringlichkeit der Maßnahme darzulegen. Der Betriebsrat ist wegen der großen Eile dann auch verpflichtet, unverzüglich zu antworten. Äußert er sich nicht unverzüglich, gilt die vorläufige Maßnahme als genehmigt.

Bestreitet der Betriebsrat die Dringlichkeit und hält der Arbeitgeber die Maßnahme trotzdem aufrecht, muss der Arbeitgeber binnen 3 Tagen das Arbeitsgericht zur Entscheidung anrufen
. Dann wird ein Beschlussverfahren durchgeführt und das Arbeitsgericht entscheidet darüber, ob die Maßnahme dringlich ist und ein Verweigerungsgrund für den Betriebsrat vorliegt.
Wichtig: Diese arbeitsgerichtliche Entscheidung wird rechtsgestaltend zwischen Arbeitgeber und dem betroffenen Arbeitnehmer. Daher ist eine Kündigung in diesen Fällen nicht erforderlich.

Damit ist der Arbeitnehmer aber nicht schutzlos gestellt! Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorläufig aufgrund einer angeblichen Dringlichkeit eingestellt und entscheidet das Arbeitsgericht nun, dass dieser dringende Grund gar nicht vorgelegen hat, hat sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig gemacht! Er muss also gegebenenfalls an den Arbeitnehmer Geld zahlen. Den Arbeitsvertrag ist der Arbeitnehmer trotzdem los!

Ein letzter Satz: Hält sich der Arbeitgeber nicht an eine gerichtliche Entscheidung, kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht ein Zwangsgeld beantragen!

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