15.07.2011

Freizeitausgleich für Dienstreisen Diese Ansprüche haben Sie als Betriebsrat

Als Betriebsrat sind Sie immer mal wieder auf Dienstreisen – sei es, weil Sie ein Seminar, sei es, weil Sie andere Standorte besuchen oder auch, um Ihre Kollegen aus dem Gremium an einem anderen Ort zu treffen.

Die Anfahrten sind manchmal lang und aufwendig. Immer wieder sind Sie deshalb über Ihre Arbeitszeit hinaus unterwegs. Deshalb stellt sich Ihnen oft die Frage, ob Sie für die Reisezeiten einen Ausgleich erhalten können. Die Antwort liefert das folgende Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) München (25.9. 2008, Az. 4 Sa 347/08).

Ein Betriebsratsgremium veranstaltete seine monatlichen Betriebsratssitzungen an wechselnden Orten. Den jeweiligen Ort wählte der Betriebsratsvorsitzende aus. Er gab ihn den Gremiumskollegen bekannt.

Ein Mitglied des Betriebsrats hatte ständig sehr weite An- und Abreisen. Er überschritt durch die entstehenden Fahrtzeiten immer wieder seine für Dienstreisen im Betrieb grundsätzlich gutgeschriebene Regelarbeitszeit. Die Gutschrift der entsprechenden Zeiten auf das Arbeitszeitkonto lehnte der Arbeitgeber allerdings ab.
Der Betriebsrat reichte daraufhin Klage ein. Er verlangte die Gutschrift der entsprechenden Zeiten auf seinem Arbeitszeitkonto. Denn er wollte einen Freizeitausgleich für den in Kauf genommenen höheren Zeitaufwand während seiner Dienstreisen erreichen. Damit hatte er allerdings letztlich keinen Erfolg.

Kein Freizeitausgleich aufgrund der Dienstreisen für den Betriebsrat

Das LAG stellte klar, dass Reisezeiten zur Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb der Arbeitszeit zwar grundsätzlich einen Freizeitausgleich auslösen (§ 37 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)).

Jedoch dürfe ein Betriebsratsmitglied dabei nicht gegenüber seinen Kollegen aus der Belegschaft begünstigt werden (§ 78 Satz 2 BetrVG). Die Reisezeiten bei Dienstreisen von Betriebsratsmitgliedern seien deshalb nicht anders zu beurteilen als die anderer Arbeitnehmer. Die Kollegen aus der Belegschaft hatten hier auch keinen weiter gehenden Anspruch.

Fazit:Sie als Betriebsrat können einen Ausgleich für die Zeit, die Sie wegen Ihrer Tätigkeit im Gremium für Dienstreisen aufwenden, verlangen. Doch nur in dem Rahmen, wie er auch Ihren Kollegen aus der Belegschaft zusteht.

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