Betriebsverfassungsgesetz (BetrVg)
Das Betriebsverfassungsgesetz ist die grundlegende Ordnung der Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat. Hier finden sich Informationen zu Rechten und Pflichten der Arbeitgeber, ebenso wie zu Mitbestimmungsrechten der Betriebsräte.
Somit ist das Betriebsverfassungsgesetz, insbesondere in kommentierter Form, die Fibel aller Betriebsräte. Auf den folgenden Seiten haben wie einige wichtige Wissenbeiträge, Neuigkeiten und Urteile zum Thema gesammelt für Sie bereit gestellt.
Wissen
Und schon sind wir in der vierten Runde der Serie „Ihre Mitbestimmungsrechte von A-Z“, die auf viel positive Resonanz bei den Leserinnen und Lesern stößt. Ich hoffe, auch Sie sind meiner Empfehlung gefolgt, und haben die letzten drei Ausgaben an Ihre Betriebsratskolleginnen und -kollegen und an befreundete Betriebsratsgremien weitergeleitet. Bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber kommt es immer darauf an, mit knallharten Fakten, Gesetzen Urteilen den eigenen Standpunkt untermauern zu können.
weiterlesenNach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleistet und verbessert werden. Durch Arbeitsschutz werden nicht nur Unfälle verhütet, sondern...
weiterlesenNach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleistet und verbessert werden. Durch Arbeitsschutz werden nicht nur Unfälle verhütet, sondern...
weiterlesenhre Aufgabe in Bezug auf die Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer ist vor allem, die Eingliederung zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 93 SGB IX). Das heißt, dass Sie darauf achten müssen, dass Ihr Arbeitgeber die ihm obliegenden Verpflichtungen nach §§ 71 f., 81 und 84 SGB IX erfüllt.
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Nach ArbPlSchG hat Ihr Arbeitgeber den Arbeitsplatz so einzurichten, dass Sie keinen gesundheitlichen Schaden nehmen. Dazu gehört auch genügend Licht.
weiterlesenEs ist heute selbstverständlich, dass Frauen die gleichen Rechte wie Männer haben und Diskriminierungen am Arbeitsplatz verboten sind.
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Die Frage einer Leserin lautet: „Unser Arbeitgeber hat vor Kurzem die Arbeitszeit von einigen Arbeitnehmern um 2 bis 3 Stunden erhöht. Und zwar ohne dies in irgendeiner Form mit den Kollegen schriftlich zu vereinbaren. Uns als Betriebsrat hat er vorher nicht beteiligt. Wir sind der Ansicht, dass wir Mitbestimmungsrechte haben. Er sieht das jedoch anders und beruft sich auf sein Direktionsrecht. Wie ist die Rechtslage?“
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Frage: Unser Arbeitgeber hat einen Kollegen zum Mitarbeitergespräch gebeten. Darin sollte es um die Arbeitsweise und Leistung des Kollegen gehen. Der Kollege wollte das Gespräch nicht allein führen. Er hat sich deshalb mit der Bitte, dem Gespräch auch beizuwohnen, an uns gewandt. Wir sind grundsätzlich bereit dazu. Unser Arbeitgeber lehnt die Teilnahme eines Gremiumsmitglieds jedoch ab. Wie ist die Rechtslage?
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Ihr Arbeitgeber muss Ihnen nach Auffassung der BAG-Richter nicht mitteilen, ob der Arbeitsvertrag eines neuen Mitarbeiter mit oder ohne Sachgrund befristet wird.
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Ihre Kollegen sind das wichtigste Kapital des Unternehmens. Ihr Wissen, Einsatz sowie ihre Kompetenz tragen wesentlich zum Erfolg eines Betriebs bei. Aufgrund der fortschreitenden technologischen Entwicklung sind die Unternehmen heute zunehmend auf motivierte und qualifizierte Arbeitnehmer angewiesen.
weiterlesenBlog-News
Das Betriebsverfassungsgesetz gilt unter anderem nicht für leitende Angestellte. Das hat erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen. So ist beispielsweise vor einer Einstellung, Versetzung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Kündigung der Betriebsrat nicht zu beteiligen.
Betriebsverfassungsgesetz – Ihre Rechte als Betriebsrat – Heute: Vorläufige personelle Maßnahmen
05.05.2011
Betriebsräten kommt eine zentrale Rolle im Arbeitsalltag zu. Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Betrieb und schränkt die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers ein. Arbeitnehmer werden an den Entscheidungen des Arbeitgebers beteiligt.
Betriebsverfassungsgesetz – Ihre Rechte als Betriebsrat – Heute: Personelle Einzelmaßnahmen
04.05.2011
Betriebsräten kommt eine zentrale Rolle im Arbeitsalltag zu. Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Betrieb und schränkt die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers ein. Arbeitnehmer werden an den Entscheidungen des Arbeitgebers beteiligt.
Urteile
Der Fall: 2 Betriebsratsmitglieder wollten von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Vergütung von jeweils über 30.000 €. Damit sollten Tätigkeiten bezahlt werden, die sie nach der Stilllegung des Betriebs und nach ihrem Eintritt in den Ruhestand noch verrichtet hatten. Sie handelten sozusagen noch im Restmandat.
weiterlesenZeitungsverlag ist Tendenzbetrieb
07.07.2010Der Fall: Der Betriebsrat eines Zeitungsverlags ging gegen den Arbeitgeber vor. Letzterer hatte immer wieder betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen für die Mitglieder der Anzeigenredaktion durchgeführt. Dazu hatte er allerdings nicht die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt. Der aber wollte mitreden und verklagte den Arbeitgeber, es künftig zu unterlassen, betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen ohne seine Zustimmung umzusetzen.
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Der Fall: Ein Arbeitgeber gehört zu einem amerikanischen Mutterkonzern. Dieser wiederum stellt u. a. Rüstungsgüter her, die im Irak-Krieg zum Einsatz kamen. Der Betriebsrat der deutschen Tochtergesellschaft veröffentlichte im April 2003 einen Aufruf, mit dem er die Arbeitnehmer aufforderte, eine Aktion des Europäischen Betriebsrats gegen den Irak-Krieg zu unterstützen. Außerdem informierte er die Belegschaft über einen Volksentscheid der Stadt, mit dem eine Volksabstimmung eingeführt werden sollte. Er forderte die Arbeitnehmer weiter auf, sich an diesem Volksentscheid zu beteiligen. Der Volksentscheid war parteipolitisch aber umstritten. Insbesondere die örtliche CDU war dagegen. Der Arbeitgeber verlangte deshalb vom Betriebsrat Unterlassung: Es liege ein Verstoß gegen das Verbot parteipolitischer Betätigungen vor (§ 74 Abs. 2 Satz 3 HS 1 BetrVG). Hilfsweise sollte festgestellt werden, dass der Betriebsrat mit diesen Aktivitäten gegen die genannte Vorschrift verstoßen habe.
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