26.03.2011

Englischsprachiges Betriebsratsseminar – Der Arbeitgeber muss zahlen!

Ein Urteil mit weit reichenden Folgen hat das Arbeitsgericht Berlin gefällt (Urteil vom 03.03.2011, Az.: 24 BV 15046/10).

Betriebsratsmitglieder können sich schulen lassen. Nach § 37 Abs. 6 und 7 Betriebsverfassungsgesetz haben sie Ansprüche auf Schulungen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der Schulungszeit. 
Nun kam es zu dem Fall, dass Betriebsratsmitglieder eines Unternehmens keine ausreichenden Deutsch-Kenntnisse hatten. Es handelte sich um amerikanische Betriebsratsmitglieder eines deutschen Unternehmens. Der Betriebsrat schickte zwei der Amerikaner zu einer Schulung in englischer Sprache. Auf der Schulung wurden Grundkenntnisse im deutschen Arbeits- und Betriebsverfassungsgesetz vermittelt. Der Arbeitgeber weigerte sich, die Kosten von 1.600 € je Schulungstag zu übernehmen.

Nicht so mit dem Arbeitsgericht Berlin: Dieses verpflichtete den Arbeitgeber, die Kosten zu übernehmen. Letztendlich kommt es darauf an, ob die Teilnahme an den englischsprachigen Schulungen erforderlich war. Die Schulung hat grundsätzlich Kenntnisse vermittelt, die für die Betriebsratstätigkeit erforderlich waren. Auch war wichtig, dass die Betriebsratsmitglieder aufgrund mangelnder Deutsch-Kenntnisse der durchgeführten Schulung in deutscher Sprache nicht hätten folgen können.
Es ist sicherlich richtig, dass Schulungen im Arbeits- und Betriebsverfassungsgesetz schon schwer genug sind, wenn man die deutsche Sprache beherrscht. Beherrschen Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend, ist eine Teilnahme an solchen Seminaren geradezu sinnlos. Deshalb hielt das Arbeitsgericht Berlin auch eine englischsprachige Schulung für erforderlich.

Da der Beschluss noch nicht rechtskräftig ist, wird vermutlich vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt werden. Ich halte Sie auf dem Laufenden. Natürlich betrifft dieses Urteil nicht nur englischsprachige Betriebsratsmitglieder, sondern alle anderen Nationalitäten ebenfalls!

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