Betriebsversammlung
Mindestens einmal im Quartal sollte der Betriebsrat die Belegschaft zu einer Betriebsversammlung einladen, um dort über die neuesten Entwicklungen und Vorgänge im Unternehmen zu informieren. Doch in welcher Form diese Betriebsversammlungen stattfinden und wer überhaupt alles daran teilnehmen darf ist den Betriebsräten in vielen Fällen nicht ganz klar.
Auf den folgenden Seiten haben wir die wichtigsten Informationen zum Thema Betriebsversammlung für Sie zusammengestellt.
Wissen
Als Betriebsrat sehen Sie sich immer wieder in der Notwendigkeit Schreiben an Ihren Arbeitgeber oder an Ihre Kollegen zu formulieren. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, haben wir im Folgenden für Sie einige wichtige Muster zur Verfügung gestellt:
weiterlesenEinladung zur Betriebsversammlung
15.07.2010Als Betriebsrat laden Sie Ihre Kollegen zur Versammlung ein. Dazu müssen Sie in einer Betriebsratssitzung einen entsprechenden Beschluss fassen. Zudem müssen Sie Ihren Arbeitgeber einladen. Beiden ist vorab außerdem die Tagesordnung mitzuteilen.
weiterlesenBetriebsversammlungen finden nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig einmal pro Quartal statt (§ 43 Abs. 1 BetrVG).
weiterlesenAls Betriebsrat müssen Sie 4 ordentliche Betriebsversammlungen jährlich abhalten (§ 43 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Um möglichst viele Kollegen zu erreichen, sollten Sie diese Termine direkt am Anfang des Jahres festlegen. So wissen alle Kollegen bereits frühzeitig Bescheid und können sich die Termine freihalten.
weiterlesenBetriebsversammlung: Hier sind Sie der Chef
30.06.2010
Veranstalter und Hausherr von Betriebsversammlungen sind Sie als Betriebsrat (§ 42 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Sie haben das erste und das letzte Wort – und auch zwischendurch müssen Sie immer wieder die Stimme erheben. Damit die Versammlung letztlich zu Ihrer Zufriedenheit läuft, sollten Sie die Rechtslage gut kennen.
weiterlesenBetriebsversammlungen sind grundsätzlich interne Veranstaltungen. Sie sind also nicht öffentlich. Lesen Sie hier, welche Personen ein Zutrittsrecht genießen.
weiterlesenBlog-News
Das ist ein Hammer: Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, bei Versetzungen ihren Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG um Zustimmung zu bitten. Dies gilt jedoch nun nicht mehr, wenn ein Betrieb bestreikt wird.
Betriebsräten kommt eine zentrale Rolle im Arbeitsalltag zu. Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Betrieb und schränkt die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers ein. Arbeitnehmer werden an den Entscheidungen des Arbeitgebers beteiligt.
Ein Urteil mit weit reichenden Folgen hat das Arbeitsgericht Berlin gefällt (Urteil vom 03.03.2011, Az.: 24 BV 15046/10).
Betriebsratsmitglieder können sich schulen lassen. Nach § 37 Abs. 6 und 7 Betriebsverfassungsgesetz haben sie Ansprüche auf Schulungen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der Schulungszeit.

