Ein Arbeitgeber betreibt eine Drogeriemarktkette in Deutschland. Einer seiner Betriebsräte, der für 28 Filialen zuständig ist, verlangte vom Arbeitgeber die Stellung eines Personalcomputers mit Monitor, Drucker und Zubehör sowie Software. Zur Begründung führte der Betriebsrat an, mit dem PC könne er seine Büroarbeiten schneller und effizienter erledigen. Außerdem gehöre ein Computer inzwischen zum üblichen technischen Niveau. Der Arbeitgeber lehnte die Neuanschaffung ab und verwies den Betriebsrat stattdessen auf die zur Verfügung gestellte Schreibmaschine.
Einer Ihrer Kollegen wird entlassen und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt. Ein ganz normales Prozedere. Wenn der Beschäftigte nun aber während der Freistellung etwa wegen Arbeitsunfähigkeit gar nicht arbeiten kann, stellt sich die Frage, ob Ihr Dienstherr dann trotzdem Entgeltfortzahlung leisten muss. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage entschieden (23.1.2008, Az. 5 AZR 393/07).
Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat den Gleichbehandlungsgrundsatz von Teil- und Vollzeitkräften noch einmal bekräftigt (6.12.2007, Az. C-300/06). Danach verstößt eine nationale Regel, die zur Folge hat, dass Teilzeitbeschäftigte für die gleiche Zahl von Arbeitsstunden schlechter vergütet werden als Vollzeitbeschäftigte, gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit. Das gilt zumindest dann, wenn die Regelungen einen erheblich höheren Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter betreffen.
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