12.10.2010

Fristlose Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Betriebsrat

Selbst Arbeitnehmern mit doppelt und dreifachem Kündigungsschutz kann gekündigt werden. In diesem Fall hatte es ein schwerbehinderter Betriebsrat einfach übertrieben – aber Glück gehabt. Das Landesarbeitsgericht München (LAG) hat mit Urteil vom 26.08.2010, Az.: 4 Sa 227/10, entschieden, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitgebers unwirksam war.  

Nun werden Sie sich fragen, was dieser Betriebsrat denn verbrochen hat, dass ihm gekündigt wurde. Hat er Geld entwendet? Nein. Hat er unentschuldigt von der Arbeit gefehlt? Nein.

Aber: Der Arbeitnehmer war Betreiber und Urheber einer Internetseite, auf der das Elend der Arbeitsbedingungen und die Ausbeutung von Arbeitnehmern karikiert und geschildert wurden. Das geschah unter teilweiser graphischer/farblicher und inhaltlicher Anlehnung an die Gestaltung des früheren Internetauftritts der Arbeitgeberin in satirischer Form. Er verwendete u. a. folgende Begriffe: „N.-Sklavenmarkt, Galeere GmbH &Co. KG, Idi Amin-Handelsgruppe AG, Sklavenmärkte“ usw.

Die Arbeitgeberin berief sich auf üble Nachrede, Beleidigung und Verleumdung. Die Äußerungen des Arbeitnehmers seien nicht mehr von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt gewesen.

Anders das Landesarbeitsgericht in München. Nach den Grundsätzen der Interessenabwägung ist eine außerordentliche Kündigung unwirksam. Es handele sich um satirische Seiten. Zu Gunsten des Arbeitnehmers hat es berücksichtigt, dass eine tatsächliche Auswirkung der Seiten nicht stattgefunden habe. Ferner spreche für den Arbeitnehmer die lange Betriebszugehörigkeitszeit von über 18 Jahren und sein Lebensalter von 54 Jahren.

Fazit: Hier hat der schwerbehinderte Betriebsrat Glück gehabt. Seien Sie vorsichtig mit Beleidigungen Ihres Arbeitgebers. Andere Gerichte könnten auch einmal zu Ungunsten von Arbeitnehmern entscheiden!

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