FAQ Expertensystem Mutterschutzrechner Kündigungsfristenrechner Redaktion Newsletter Archiv News Archiv

20.11.2008

09/2006

Firmentarifverträge sind nur insgesamt kündbar

Viele Firmentarifverträge sehen vor, dass Sie die einschlägigen Branchentarifverträge für unterschiedliche Mitarbeitergruppen anwenden. Wollen Sie aber, dass sich die Umstände für nur eine Mitarbeitergruppe ändern, müssen Sie normalerweise insgesamt kündigen.

Eine Kündigung für einzelne Mitarbeitergruppen ist nur wirksam, wenn diese Möglichkeit der Teilkündigung ausdrücklich im Tarifvertrag vorgesehen ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil bestätigt.

Der Fall:

Ein Arbeitgeber hatte mit einer Gewerkschaft einen Firmentarifvertrag geschlossen. Unter anderem wurde darin auf einen anderen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. Nachdem sich dieser für den Arbeitgeber nachteilig geändert hatte, kündigte er den Firmentarifvertrag, aber nur hinsichtlich der Verweisung auf den geänderten Tarifvertrag.

Die Entscheidung:

Das BAG gab einem klagenden Mitarbeiter Recht, der diese Teilkündigung für unwirksam hielt. Zwar sei eine Teilkündigung grundsätzlich nicht auszuschließen. Jedoch scheide sie dann aus, wenn der Tarifvertrag sie nicht ausdrücklich zulasse.

BAG,
Urteil vom 03.05.2006,
Aktenzeichen: 4 AZR 795/05

Das heißt für Sie:

Prüfen Sie genau, ob Sie eine Teilkündigung im Tarifvertrag vorsehen wollen oder nicht. Denn jede Teilkündigung birgt für Sie das Risiko, dass die Gewerkschaft im Gegenzug den Rest des Tarifvertrags kündigt. Außerdem ist das Kündigungsrecht nicht nur für Sie einseitig nutzbar. Auch die Gewerkschaft kann von diesem Recht Gebrauch machen. Dass kann vor allem dann problematisch werden, wenn eine Kündigung immer nur zu festen Zeitpunkten möglich ist und eine Reaktion Ihrerseits – beispielsweise in Form einer Gesamtkündigung – nicht mehr fristgerecht erfolgen kann.



Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in ArbeitGeberRechte Betriebsrat.

zurück

Aktuelle Informationen zum Thema Arbeitsrecht
finden sie auf www.bwr-media.de

Druckversion Weiterempfehlung

  Der Verlag AGB Datenschutz Kontakt Links Impressum Sitemap